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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Monograph

Persistent identifier:
kirchner_ges_grundlagen_seuchenbekaempfung_1907
Title:
Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Place of publication:
Jena
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kosten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Die laufenden Kosten der Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Tragung der laufenden Kosten in leistungsschwachen Gutsbezirken.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • a) Die laufenden Kosten der Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten.
  • 1. Kosten, welche durch die amtliche Beteiligung des beamteten Arztes und praktischer Ärzte erwachsen.
  • 2. Die sonstigen laufenden Kosten der Seuchenbekämpfung.
  • 3. Tragung der laufenden Kosten in leistungsschwachen Gemeinden unter 5000 Einwohnern.
  • 4. Tragung der laufenden Kosten in leistungsschwachen Gutsbezirken.
  • b) Die Kosten für dauernde Einrichtungen zur Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten.
  • c) Tragung der Kosten landespolizeilicher Maßnahmen.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

— 223 — 
Ein Gutsbesitzer, welcher einen Erstattungsantrag stellen will, 
hat nach Ablauf des betreffenden Etatsjahres eine Nachweisung an 
den Kreisauschuß einzureichen, aus welcher die Art und Höhe der 
Kosten, die Höhe der Steuern des Besitzers, die Höhe seiner Kreis- 
und Amtsabgaben, die Höhe seiner kommunalen Anforderungen für 
Volksschulen, Armen- und Wegelasten, endlich im Falle des Bestehens 
statutarischer Bestimmungen über die Beteiligung von Gutsinsassen 
an den Kosten der Seuchenbekämpfung die Höhe dieser Beiträge, 
sowie ihre Belastung mit Schul-, Armen-, Kreis- und Provinzialab- 
gaben sich ergibt. 
Ein ähnlicher Erstattungsanspruch wie in Preußen steht leistungs- 
schwachen Gutsbezirken in Braunschweig nach dem Gesetz nicht 
zur Seite. 
b) Die Kosten für dauernde Einrichtungen zur Bekämpfung 
der übertragbaren Krankheiten. 
1. Pflicht der semeinden, die Einrichtungen zu treffen und 
zu unterhalten. 
S 29 P.G. Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Einrich- 
tungen, welche zur Bekämpfung der übertragbaren ($ 1 Abs. ]) 
Krankheiten notwendig sind, zu treffen und für deren ord- 
nungsmäßige Unterhaltung zu sorgen. 
Die Kreise sind befugt, diese Einrichtungen an Stelle der 
Gemeinden zu treffen und zu unterhalten. 
A.A, zu 8 29 P.G. Kinrichtungen im Sinne des $ 29 sind lediglich solche, welche 
zur Durchführung der in dem $ 8 des gegenwärtigen Gesetzes in Verbin- 
dung mit den 8$ 12—19 und 21 des Reichsgesetzes vorgesehenen Schutz- 
maßregeln erforderlich sind, also insbesondere: Beobachtungs- und Abson- 
derungsräume, Unterkunftsstätten für Kranke, Desinfektionsapparate, Be- 
förderungsmittel für Kranke und Verstorbene, Räume zur Aufbewahrung 
von Leichen und Beerdigungsplätze, sei es, daß diese Einrichtungen dauernd, 
sei es, daß sie nur vorübergehend für die Dauer einer Krankheitsgefahr ge- 
troffen werden. Nicht dagegen gehören hierher die der regelmäßigen Kran- 
kenpflege dienenden oder die im $ 35 des Reichsgesetzes aufgeführten Ein- 
richtungen zur allgemeinen Verbesserung der hygienischen Verhältnisse 
( Versorgung mit Trink- oder Wirtschaftswasser, Fortschaffung der Abfall- 
stoile). 
Da die Einrichtungen im Sinne des $ 29 für einzelne kleinere Gemeinden 
unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erfordern würden und vielfach un- 
beschadet ihrer Wirksamkeit für eine größere Anzahl von Gemeinden zu- 
sammen getroffen werden können, so wird es in der Regel zweckmäßig sein, 
daß entweder nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften Zweckverbände 
zu diesem Behufe gebildet werden, oder daß die Kreise von der in Abs. 2 
ausdrücklich anerkannten Befugnis Gebrauch machen, wie dies bereits bis- 
her in weitem Umfange geschehen ist. 
Kirchner, Scuchenbekämpfung. 15
	        

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