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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Monograph

Persistent identifier:
kirchner_ges_grundlagen_seuchenbekaempfung_1907
Title:
Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
Author:
Kirchner, Martin
Place of publication:
Jena
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
I. Deutsches Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

law

Title:
3. Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Pesterregern. (Anlage 10 der Anweisung des Bundesrats zur Bekämpfung der Pest, vom 3. Juli 1902.)
Document type:
Monograph
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • 1. Gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. Vom 30. Juni 1900.
  • 2. Grundsätze für die gesundheitliche Überwachung des Binnenschiffahrts- und Flößereiverkehrs. (Anlage 9 der Anweisung zur Bekämpfung der Cholera vom 28. Januar 1904.)
  • 3. Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Pesterregern. (Anlage 10 der Anweisung des Bundesrats zur Bekämpfung der Pest, vom 3. Juli 1902.)
  • 4. Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger. (Anlage zur Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Mai 1904.)
  • 5. Grundsätze für Maßnahmen im Eisenbahnverkehre beim Auftreten von Cholera. (Anlage 10 der Anweisung des Bundesrats zur Bekämpfung der Cholera vom 28. Januar 1904.)
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

— 265 — 
§ 6. Während des Aufenthalts in den Arbeitsräumen sind leicht desinfizier- 
bare und waschbare Schutzkleider zu tragen, welche vor dem Verlassen der 
Räume wieder abzulegen sind; diese Schutzkleider sind vor der Ausgabe zur 
Wäsche in den Arbeitsräumen selbst zu desinfizieren. 
In den Räumen darf nur bei geschlossenen Türen und Fenstern gearbeitet 
werden; das Rauchen in den Räumen ist verboten. 
Sämtliche mit infektionstüchtigem Material in Berührung gekommenen 
Gegenstände, ausgenommen das zur Aufbewahrung bestimmte Material, sind 
möglichst sofort zu desinfizieren oder zu vernichten. 
Bei den Arbeiten mit Versuchstieren ist namentlich sorgfältig darauf zu 
achten, daß ein Entweichen von Tieren oder eine Verstreuung von infektions- 
tüchtigem Material nicht stattfindet. 
Tiere, welche in den Arbeitsräumen untergebracht waren, sind in diesen 
selbst zu vernichten; die Kadaver werden zweckmäßig entweder verbrannt, oder 
in konzentrierter Schwefelsäure aufgelöst, oder mittelst Dampfes sterilisiert. 
Die Arbeitsräume sind außerhalb der Zeit ihrer Benutzung sicher ver- 
schlossen zu halten. 
Vor dem Verlassen der Räume hat sich der Leiter oder sein Vertreter zu 
vergewissern, daß die Versuchstiere und Kulturen sicher untergebracht sind, und 
daß Infektionsmaterial nicht verstreut ist. 
§ 7. Die Kulturen der Pesterreger sowie das mit solchen behaftete Material 
sollen in einem besonderen Behälter (§ 2 Ziff. 3a) unter sicherem Verschluß auf- 
bewahrt werden und dürfen den Dienern nicht zugänglich sein.  
§   8. Der Handel mit Kulturen der Pesterreger, sowie die Überlassung 
solcher Kulturen an Personen, welche die im § 1 bezeichnete Erlaubnis nicht be- 
sitzen, sind verboten. 
§   9. Die Versendung von lebenden Kulturen der Pesterreger erfolgt in zu- 
geschmolzenen Glasröhren, die, umgeben von einer weichen Hülle (Filtrierpapier 
und Watte oder Holzwolle), in einem durch übergreifenden Deckel gut ver- 
schlossenen Blechgefäß stehen; das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste mit 
Holzwolle oder Watte zu verpacken. Es empfiehlt sich, nur frisch angelegte, 
noch nicht im Brutschranke gehaltene Aussaaten auf festem Nährboden zu ver- 
senden. In entsprechender Weise wie die Kulturen ist Pestmaterial zu verpacken. 
Die Sendung muß mit starkem Bindfaden umschnürt, versiegelt und mit 
deutlich geschriebener Adresse sowie mit dem Vermerke „Vorsicht!“ versehen 
werden. Bei Beförderung durch die Post ist die Sendung als dringendes Paket 
aufzugeben und dem Empfänger telegraphisch anzukündigen. 
§ 10. Durch diese Vorschriften werden nicht betroffen Untersuchungen des 
behandelnden approbierten Arztes zu ausschließlich diagnostischen Zwecken bis 
zur Feststellung des Krankheitscharakters nach üblichen bakteriologischen Unter- 
suchungsmethoden; durch solche Untersuchungen darf jedoch die Meldung pest- 
verdächtiger Fälle keinen Aufschub erleiden. 
Auch werden durch diese Vorschriften die allgemeinen disziplinaren Ver- 
hältnisse der Leiter von Versuchen mit Pesterregern zu den Vorstehern der An- 
stalten, an welchen sie beschäftigt werden, nicht berührt. 
  
4. Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit 
Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger. 
(Anlage zur Bekanntmachung des   Reichskanzlers vom 4. Mai 1904.) 
§ 1. Wer mit den Erregern der Cholera oder des Rotzes oder mit 
Material, welches solche Erreger enthält, arbeiten will, ferner wer derartige Er- 
reger in lebendem Zustande aufbewahren oder abgeben will, bedarf dazu der Er- 
laubnis der Landeszentralbehörde. An Stelle der letzteren treten für das Kaiser- 
liche Gesundheitsamt das Reichsamt des Innern, für Militäranstalten das zuständige 
Kriegsministerium, für Marineanstalten das Reichsmarineamt. Die Erlaubnis darf
	        

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