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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Monograph

Persistent identifier:
kirchner_ges_grundlagen_seuchenbekaempfung_1907
Title:
Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Place of publication:
Jena
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt I. Anzeigepflicht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Anzeigepflichtige Personen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Reihenfolge der Anzeigepflichtigen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • 1. Reihenfolge der Anzeigepflichtigen.
  • 2. Anzeigepflichtige Personen in Anstalten sowie auf Schiffen und Flößen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

—_ 4 — 
liegt die Erfüllung der Anzeigepflicht jeder mit der Behandlung 
oder Pfiege des Erkrankten beschäftigten Person ob. Hat z.B. 
eine allein wohnende Person bei ihrer Erkrankung nicht einen Arzt, 
sondern einen Kurpfuscher zugezogen, so hat dieser die Anzeige zu 
erstatten. Hat sie niemand zur Behandlung, wohl aber eine Person 
zur Wartung und Pflege angenommen, so liegt dieser die Erstattung 
der Anzeige ob. 
Man hat an mancher Stelle bemängelt, daß die Kurpfuscher 
nicht neben den Ärzten an erster Stelle genannt worden sind, und be- 
fürchtet, daß diese Bestimmung manche Familie dazu verleiten könnte, 
aus Furcht vor der Anzeige statt eines Arztes einen Kurpfuscher zu- 
zuziehen, weil die Kurpfuscher sich vielfach durch Unterlassung der 
Anzeige bei der Bevölkerung beliebt zu machen suchen. Wenn dieser 
Befürchtung auch eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen ist, 
so konnten die Anzeigepflichtigen doch nicht gut in eine andere 
Reihenfolge gebracht werden, da die Kurpfuscher nicht mit den Ärzten 
auf dieselbe Stufe gestellt werden durften. Da die Kurpfuscher 
übrigens erfahrungsgemäß sich vor Gericht hinter ihrer angeblichen 
Unkenntnis zu verstecken pflegen, während sie sich der Bevölkerung 
gegenüber als den Ärzten an Erfahrung überlegen hinzustellen belieben, 
so erschien es zweckmäliger, die Haushaltungsvorstände, welche ge- 
wissenlos genug sind, ihren erkrankten Angehörigen ärztliche Hilfe 
vorzuenthalten, in erster Linie für die Erstattung der Anzeige ver- 
antwortlich zu machen. 
Der oben abgedruckte Satz aus den allgemeinen Ausführungs- 
bestimmungen zu $2 des preußischen Gesetzes hat den Zweck, Personen, 
welche einem Kranken gelegentlich eines verwandtschaftlichen oder 
freundschaftlichen Besuches einen Rat erteilen oder eine Handreichung 
tun, davor zu bewahren, für die etwaige Unterlassung der Anzeige der 
Erkrankung zur Rechenschaft gezogen zu werden. Dagegen soll damit 
nicht gesagt werden, daß nur solche Personen anzeigepflichtig seien, 
die aus der Behandlung oder Pflege ein Gewerbe machen, da gerade 
z. B. Diakonissen, Gemeindeschwestern o. dgl., welche die Pflege von 
Kranken auch berufsmäßig, aber nicht gegen Entgelt ausüben, be- 
sonders berufen erscheinen, die Behörden bei der Durchführung der 
Seuchengesetze zu unterstützen. 
4. Daß demjenigen, in dessen Wohnung oder Be- 
hausung der Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet 
hat, eine Anzeigepflicht auferlegt wird, ist nicht neu; schon das 
preußische Regulativ von 1835 legt den Hauswirten an zweiter 
Stelle die Anzeigepflicht auf, während sie im Reichsgesetz erst an 
vierter Stelle stehen. Sie können in der Liste der zur Anzeige ver- 
pflichteten Personen nicht fehlen; wer sollte z. B. in einer Familie,
	        

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