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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_21
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873.
Volume count:
57
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 22.
Volume count:
22
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[112] Gesetz zur Erweiterung des Gesetzes vom 26. November 1855 über die Anlegung der Werrabahn hinsichtlich der Eigenthumsabtretungen auf die Eisenbahn von Erfurt über Saalfeld, Schleiz, Schönberg nach Weischlitz nebst Zweigbahnen.
Volume count:
112
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Gesetz, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen.
  • Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen.
  • Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen für Fleisch.
  • Erlaß, betreffend das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen über Höchstpreise.
  • Anlage 1. Gesetz, betreffend Höchstpreise.
  • Ausführungsbestimmungen zum Gesetz, betreffend Höchstpreise.
  • Darlehnskassengesetz.
  • Bekanntmachung, betreffend Darlehnskasse.
  • Bekanntmachung, betreffend Verzeichnis der Orte an denen Darlehnskassen errichtet worden.
  • Bekanntmachung, betreffend Verzeichnis der Orte an denen Darlehnskassen errichtet worden.
  • Bekanntmachung, Beschreibung der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zur Ausgabe gelangenden Darlehenskassenscheine zu 20 Mark.
  • Bekanntmachung, Beschreibung der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zur Ausgabe gelangenden Darlehenskassenscheine zu 5 Mark.
  • Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse.
  • Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen.
  • Bekanntmachung, betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts.
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für wechsel- und scheckrechtliche Handlungen.
  • Bekanntmachung des Reichspostamts, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
  • Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
  • Bekanntmachung, betreffend die sofortige Einzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern.
  • Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten.
  • Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes.
  • Gesetz, betreffend die Abwicklung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren.
  • Gesetz, betreffend Ergänzung der Reichsschuldenordnung.
  • Gesetz, betreffend Änderung des Münzgesetzes.
  • Gesetz, betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Patentamts.
  • Bestimmungen, betreffend Bergung der Ernte.
  • Allgemeine Verfügung über die Einziehung von Kosten und anderen dem Staate gebührenden Geldbeträgen.
  • Allgemeine Verfügung, betreffend den Geschäftsbetrieb an Sonn- und Feiertagen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens.
  • Bekanntmachung, betreffend die zeitweilige Außerkraftsetzung einzelner Vorschriften des Handelsgesetzbuches usw.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.

Full text

Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen. 25 
Die Aufforderung, zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, welche der 
Übernahme der Gegenstände durch den Gemeindevorstand (Gutsvorsteher) voraus= 
zugehen hat, erfolgt mündlich oder schriftlich durch die Ortspolizeibehörde. Wird 
der Anordnung nicht sofort Folge geleistet, so sind die vorhandenen Vorräte mit 
Ausnahme der für den eigenen Bedarf des Besitzers nötigen unter Feststellung von 
Art und Menge in polizeiliche Verwahrung zu nehmen und dem Gemeindevorstand 
(Gutsvorsteher) zur Verfügung zu stellen. Dieser hat den Verkauf zu den festgesetzten 
Höchstpreisen auf Rechnung und Kosten des Besitzers zu übernehmen. Waren, deren 
Verkauf er nicht übernehmen will, sind dem Besitzer wieder auszuhändigen. 
3. Als Kleinhandel im Sinne der Ziffer 1 und 2 ist der sogenannte Detailhandel 
anzusehen, d. h. die Abgabe unmittelbar an den Verbraucher. 
4. Die Ortspolizeibehörden sind in Ausübung ihrer gesetzlichen Zwangsmittel 
befugt, zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen § 4 des Gesetzes die Ver= 
kaufsstellen derjenigen Verkäufer, welche die Innehaltung der Höchstpreise verweigern, 
zu schließen. Diese Befugnis besteht neben der im § 2 des Gesetzes geregelten Be= 
fugnis zur Übernahme der Ware. 
5. Eine strafbare Verkaufsverweigerung im Sinne des § 2 oder eine strafbare 
Überschreitung der festgesetzten Höchstpreise im Sinne des § 4 liegt regelmäßig auch 
dann vor, wenn als Kaufpreis die gesetzlichen Zahlungsmittel, insbesondere auch 
Reichsbanknoten und Reichskassenscheine, nicht oder nicht in ihrem vollen Wert als 
Kaufpreis in Zahlung genommen werden. 
Darlehnskassengesetz. 
Vom 4. August 1914. 
§ 1. In Berlin und an denjenigen Orten innerhalb des Reiches, an welchen 
sich Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen befinden, sollen, wo es erforderlich 
ist, auf Anordnung des Reichskanzlers, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes= 
rats für Handel und Verkehr, Darlehnskassen errichtet werden mit der Bestimmung, 
zur Abhilfe des Kreditbedürfnisses, vorzüglich zur Beförderung des Handels und 
Gewerbebetriebs gegen Sicherheit Darlehen zu geben. 
Zur Vermittelung der Darlehnsgeschäfte und zur Bildung von Depots können 
die Darlehnskassen außerdem an geeigneten Orten Hilfsstellen errichten. 
§   2. Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehen soll unter der Be= 
nennung „Darlehnskassenscheine“ ein besonderes Geldzeichen ausgegeben werden. 
Diese Scheine werden bei allen Reichskassen sowie bei allen öffentlichen Kassen in 
sämtlichen Bundesstaaten nach ihrem vollen Nennwert in Zahlung genommen; im 
Privatverkehr tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein. 
Im Sinne der §§ 9, 17 und 44 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs= 
Gesetzbl. S. 177) stehen die Darlehnskassenscheine den Reichskassenscheinen gleich. 
Der Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine soll 1500 Millionen Mark nicht 
übersteigen. Der Bundesrat wird ermächtigt, im Bedarfsfall den Betrag der aus= 
zugebenden Darlehnskassenscheine zu erhöhen. 
Von der Hauptverwaltung der Darlehnskassen (§ 13) darf kein Darlehnskassen= 
schein ausgegeben werden, für welchen nicht nach der Bestimmung der §§ 4 und 6 
genügende Sicherheit geleistet worden ist. 
Vor der Ausgabe soll eine genaue Beschreibung der Darlehnskassenscheine durch 
die Hauptverwaltung der Darlehnskassen öffentlich bekannt gemacht werden. 
§ 3. Die Darlehen können nur im Betrage von wenigstens 100 M., in der 
Regel nicht auf längere Zeit als auf drei und nur ausnahmsweise bis zu sechs Monaten 
gewährt werden. 
§ 4. Die Sicherheit kann bestehen:
	        

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