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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1900
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1900.
Shelfmark:
rgbl_1900
Volume count:
34
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 2682.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Volume count:
2682
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

8 35. Eisenbahnwesen. 311 
„Darauf kommt es an, daß überhaupt der Bundesrath (also das 
Reich) das thun will, was in der Sache zu wünschen ist.“ 
Uebrigens war man sich bei den Bahnpolizeireglements, die „gleiche“ 
sein sollten, von Anfang an darüber klar, daß der Bund die Sache unmittelbar 
in die Hand nehmen sollte. In Betreff der Bahn betriebsreglements ersetzte 
man „Lgleiche“ durch „übereinstimmende“, weil — wie der Antragsteller Michaelis 
(Sten. Ber. des verfassungsberathenden Reichstages 1867, S. 504) sagte — in 
„dem Augenblicke, wo Sie dem Bunde das Recht beilegen, gleiche Betriebs- 
reglements einzuführen und aufrecht zu erhalten, resp. was dasselbe ist, auf- 
zuerlegen, der Verkehr der Eisenbahnen unter Gleichen aufhört.“ Für den 
Erlaß der Betriebsreglements wollte man allen Regierungen zunächst die 
Möglichkeit lassen, „Experimente zu machen, damit, wenn diese Reformen sich be- 
währen, die Reformen dann erweitert werden“ 1. 
Zur Erklärung der Fassung in den Art. 43 und 45 der Reichsverfassung ist 
zu beachten, daß dieselben nicht vom Erlasse, sondern von der Einführung 
der gleichen oder übereinstimmenden Reglements sprechen, daß somit nach dieser 
Fassung zwar die Einzelregierungen die Reglements ein führen, aber nicht er- 
lassen sollen. 
Schließlich ist noch auf Art. 7, Ziff. 2 der Reichsverfassung hinzuweisen, 
der dem Bundesrath, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist, 
das Recht giebt, die „zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen 
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen"“7 zu beschließen . 
Die öffentlichen Eisenbahnen unterscheiden sich rechtlich von der Post= und 
Telegraphenverwaltung dadurch, daß erstere nach ihrer Entstehung und Entwickelung 
im Princip Erwerbsanstalten, letztere dagegen im Princip Verkehrs- 
anstalten sind“. Der Staat hat den Post= und Telegraphenbetrieb nicht über- 
nommen und führt ihn nicht in der Weise und zu dem Zwecke, um daraus einen 
Erwerb zu ziehen, sondern um damit dem öffentlichen Verkehr zu dienen 5. Die 
Eisenbahnen dagegen find in Deutschland zunächst von Capitalisten und zwar von 
Privatunternehmern erbaut worden, um aus ihrem Betrieb einen Erwerb zu machen. 
Aus mehreren Gründen wurde der Eisenbahnbetrieb unter staatliche Regelung ge- 
nommen: Zunächst und selbstverständlich erscheint bei der gefährlichen Natur des 
Unternehmens die sicherheitspolizeiliche Fürsorge des Staates. § 23 des 
preußischen Gesetzes über die Eisenbahn = Unternehmungen vom 3. November 1838 
(G.-S. 1838, S. 505) bestimmte: „Die Handhabung der Bahnpolizei wird, nach 
einem darüber von dem Handelsministerium zu erlassenden Reglement, der Gesellschaft 
übertragen. Das Reglement wird zugleich das Verhältniß der mit diesem Geschäft 
beauftragten Beamten der Gesellschaft näher festsetzen.“ Hieraus folgt zunächst, 
daß das Handelsministerium im seicherheitspolizeilichen Interesse Bestimmungen 
über Beschaffenheit des Ober= und Unterbaues, Lokomotiven, Bremsen, Brücken, 
Wegeübergänge, Fahrgeschwindigkeit, Signale und dergl. erlassen durfte. Es war 
(und ist) unnöthig, gerichtliche Strafen zur Sicherung der Befolgung anzudrohen; 
denn wirksamer als sonstige Polizeistrafen ist die Vorschrift, daß im Falle des Un- 
gehorsams die der Eisenbahngesellschaft ertheilte Concession verwirkt und die Bahn 
mit den Transportmitteln und allem Zubehör für Rechnung der Gesellschaft 
öffentlich versteigert wird (zu vgl. § 47 des Gesetzes vom 3. November 1838). 
Soweit die Reglements dem Publicum gegenüber gelten sollten, z. B. das 
Betreten des Bahnkörpers, das Einsteigen in fahrende Wagen, das Mitsichführen 
— — 
  
1 Michaelis, I. c. S. 505. ordnung ist nunmehr im adesse vom 
* Siehe Arndt, Komm. zur Reichsverf., 10. Mai 1897, §9§ 454, 472 reichsgesetzlich an- 
S. 115 ff., und oben S. 200 ff. erkannt worden. 
* Die Gültigkeit der vom Bundesrathe auf Dies ist auch anerkannt im Erkenntnisse 
Grund der Art. 43 ff. erlassenen Verordnungen des Ober-Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 
ist auch in der Praxis nie bestritten worden; 1876, Entsch. Bd. IV, S. 14. 
u. A. Entsch. des Oberhandelsgerichts, Bd. 5 Vgl. auch Entsch. des Sber-Verwaltungz= 
I. S. 60, und des Reichsgerichts in Straff., gerichts, Bd. XV, S. 427, und Bd. XXV, S. 151. 
Dd. X, S. 326. Die Gültigkeit der Verkehrs- 
 
	        

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