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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1913
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
47
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 62.
Volume count:
62
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 4300.) Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien über die zeitweilige zollfreie Zulassung der von Handlungsreisenden mitgeführten Warenmuster.
Volume count:
4300
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • 1. Begriff und Umfang der Medizinalpolizei. § 75.
  • 2. Seuchenpolizei. § 76.
  • 3. Impfung. § 77.
  • 4. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. § 78.
  • 5. Heilpersonal.
  • 6. Heilanstalten. § 82.
  • 7. Veterinärpolizei. § 83.
  • 8. Tierärztliches Personal. § 84.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

romanischen Wesen schlummern, wieder zu erwecken trachtet. Mehr 
kühn als gründlich springt der geistreiche Mann mit den histori— 
schen Tatsachen um; er meint kurzweg, erst das Christentum habe 
den Wert und die Würde der Person erkannt. Nun muß unser 
herrlicher Heide Humboldt durchaus ein christlicher Philosoph sein, 
nun muß im neunzehnten Jahrhundert das Zeitalter nahen, da 
die Ideen des Christentums sich vollständig verwirklichen und das 
Individuum herrschen wird, nicht der Staat. Der Franzose wird 
unter zahlreichen Lesern nur eine kleine Gemeinde von Gläubigen 
finden. Mills Buch dagegen ist von seinen Landsleuten mit dem 
höchsten Beifall aufgenommen worden. Man hat es das Evan- 
gelium des neunzehnten Jahrhunderts genannt. In der Tat schla- 
gen beide Schriften Töne an, welche in der Brust jedes modernen 
Menschen mächtigen Widerhall finden; darum ist lehrreich zu prüfen, 
ob sie wirklich die Grundsätze echter Freiheit predigen. 
Haben wir auch gelernt, die Worte des griechischen Philosophen 
tiefer zu begründen und ihnen einen reicheren Inhalt zu geben, 
so ist doch kein Denker über jene Erklärung der Freiheit hinaus- 
gekommen, welche Aristoteles gefunden. Er meint in seiner er- 
schöpfenden empirischen Weise, die Freiheit umfasse zwei Dinge: 
die Befugnis der Bürger nach ihrem Belieben zu leben, und die 
Teilnahme der Bürger an der Staatsregierung (das abwechselnde 
Regieren und Regiertwerden). Die Einseitigkeit, welche der Hebel 
alles menschlichen Fortschreitens ist, bewirkt, daß die Völker fast 
niemals dem vollen Freiheitsbegriffe nachstrebten. Vielmehr ist 
bekannt, wie die Griechen sich mit Vorliebe an dieses letztere, an 
die politische Freiheit im engeren Sinne, hielten und einem schönen 
und guten Gesamtdasein willig die freie Bewegung des Menschen 
zum Opfer brachten. Gar so ausschließlich, wie gemeinhin be- 
hauptet wird, war die Vorliebe der Alten für die politische Frei- 
heit freilich nicht. Jenes Wort des griechischen Denkers beweist 
ja, daß ihnen das Verständnis für das Leben nach eigenem Be- 
lieben, für die bürgerliche, persönliche Freiheit keineswegs fehlte. 
Aristoteles weiß sehr wohl, daß auch eine Staatsgewalt denkbar 
8
	        

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