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Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1913
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Bandzählung:
47
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 62.
Bandzählung:
62
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4300.) Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien über die zeitweilige zollfreie Zulassung der von Handlungsreisenden mitgeführten Warenmuster.
Bandzählung:
4300
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1913 enthaltenen Gesetz, Verordnungen usw.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • (Nr. 4300.) Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien über die zeitweilige zollfreie Zulassung der von Handlungsreisenden mitgeführten Warenmuster. (4300)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71.)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)
  • Stück Nr. 74. (74)
  • Stück Nr. 75. (75)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatte. Jahrgang 1918.

Volltext

— 743 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1913. 
  
  
62. 
Inhalt: Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien über die zeitweilige zollfreie JZulassung 
der von Handlungsreisenden mitgeführten Warenmuster. S. 743. 
  
  
(Nr. 4300.) Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien über die zeitweilige 
zollfreie Julassung der von Handlungsreisenden mitgeführten Warenmuster. 
Brüssel, den 18. Februar 1913. 
Herr Minister! 
In Beantwortung der gefälligen Note, Direktion B Nr. 2318/2, vom 
3. Dezember v. J., beehre ich mich im Auftrag der Kaiserlichen Regierung Euer 
Exzellenz folgende Mitteilung zu machen: 
Im Artikel 9 des Handels= und Zollvertrags zwischen dem Deutschen 
Reiche und Belgien vom 6. Dezember 1891 in der durch den Zusatzvertrag vom 
22. Jumi 1904 abgeänderten Fassung wird für zollpflichtige Gegenstände, welche 
als Muster eingebracht werden, beiderseits Besreiung von Eingangs= und Ausgangs- 
abgaben zugestanden, unter der Voraussetzung, daß diese Gegenstände binnen 
einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft wieder ausgeführt werden, 
und die Identität der ein= und wieder ausgeführten Gegenstände außer Zweifel 
ist. Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr 
durch Niederlegung des Betrags der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicher- 
stellung gewährleistet werden. 
Die Kaiserliche Regierung ist bereit, im Falle der Gegenseitigkeit hinsichtlich 
der vorbezeichneten Muster für die fernere Dauer des Vertrags vom 6.Dezember 1891 
in der durch den Zusatzvertrag vom 22. Juni 1904 abgeänderten Fassung 
folgende Behandlung eintreten zu lassen: 
Werden vor Ablauf der gestellten Frist die Proben oder Muster ganz oder 
teilweise einem zur Abfertigung befugten Amte zum Zwecke der Wiederausfuhr 
oder Einlieferung in eine Niederlage vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch 
eine Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt 
worden sind, für welche das Abfertigungspapier beim Eingang erteilt worden ist. 
Reichs.Gesetzbl. 1913. 120 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Oktober 1913.
	        

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