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Kriegsbuch. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
schlegelberger_kriegsbuch
Title:
Kriegsbuch.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schlegelberger_kriegsbuch_1915
Title:
Kriegsbuch. Erster Band.
Author:
Schlegelberger
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Franz Bahlen
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Maßnahmen zugunsten des Schuldners.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
1. Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. Vom 7. Ausgust 1914. In der Fassung der Verordnung vom 20. Mai 1915.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegsbuch.
  • Kriegsbuch. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Vorbemerkungen.
  • Index
  • Verzeichnis der Kriegsgesetze nach der Zeitfolge. [31. Juli 1914 bis 30. Dezember 1914; 5. Januar 1915 bis 12. Juli 1915.]
  • A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
  • B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
  • Übersicht.
  • I. Maßnahmen zugunsten des Schuldners.
  • 1. Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. Vom 7. Ausgust 1914. In der Fassung der Verordnung vom 20. Mai 1915.
  • 2. Bekanntmachung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung. Vom 18. August 1914. In der Fassung vom 20. Mai 1915.
  • 3. Bekanntmachung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bei Hypotheken und Grundschulden. Vom 22. Dezember 1914. In der Fassung der Verordnung vom 20. Mai 1915.
  • 4. Bekanntmachung über die Geldendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 7. August 1914.
  • 5. Bekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens. Vom 8. August 1914
  • 6. Bekanntmachung über die Unverbindlichkeit gewisser Zahlungsvereinbarungen vom 28. September 1914.
  • 7. Bekanntmachung, betreffend Verbot des Agiohandels mit Reichsgoldmünzen, vom 23. November 1914.
  • 8. Bekanntmachung über Mindestgebot bei der Versteigerung gepfändeter Sachen. Vom 8. Oktober 1914.
  • 9. Bekanntmachung über die Sicherheitsleistung mit Wertpapieren. Vom 22. Dezember 1914.
  • 10. Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom 25. Februar 1915.
  • 11. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom 25. Februar 1915.
  • 12. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom 17. März 1915.
  • 13. Bekanntmachung über die Einschränkung der Pfändbarkeit von Lohn-, Gehalts- und ähnlichen Ansprüchen. Vom 17. Mai 1915.
  • II. Maßnahmen zugunsten des Gläubigers.
  • III. Maßnahmen zugunsten des Gläubigers und des Schuldners.
  • C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
  • D. Finanzgesetze.
  • E. Beschaffung und Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- und Futtermittel, Höchstpreise.
  • F. Beschaffung und Verteilung der Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. --- Kriegswohlfahrtspflege.
  • G. Vergeltungsmaßregeln.
  • H. Heeresversorgung.
  • J. Verkehrsbeschränkungen und Maßnahmen der öffentlichen Betriebsverwaltungen.
  • Nachtrag I.
  • Nachtrag II.
  • Wortverzeichnis.
  • Verlagswerbung

Full text

182 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszelt. 
wie die Bekanntmachung des Bundesrats gegen die Folgen der nicht rechtzeitigen 
Zahlung einer Geldforderung vom 18. August 1914. Die andere Ansicht 
wird durch die besondere Regelung des Zinsenlaufs schon widerlegt; diese war 
nur deshalb erforderlich, weil es sich um materielle Maßnahmen handelte. Wenn 
durch Vertrag die Zahlung der fälligen Schuld unter den Vertragsparteien hin- 
ausgeschoben werden kann, so kann also auch durch gesetzliche Vorschrift, wie es 
hier geschehen ist, dem Schuldner Zahlungsfrist gewährt werden. Diese gesetzliche 
Zahlungsfrist hat dieselbe Wirkung wie die vertraglich bewilligte Stundung. 
u. Schweitzer, JW. 15 320: Das Gericht „bewilligt“ nicht eigent- 
lich die Zahlungsfrist, es „tritt nicht an Stelle des Gläubigers“ (wie Güthe 
— oben 8 — meint), sondern es stellt fest, daß die Voraussetzungen 
für die erkannte Zahlungsfrist vorliegen. Es handelt sich nicht 
wie bei der Ehescheidung um eine rechtsgestaltende Einwirkung des Richters, 
sondern um einen vom Gesetzgeber anerkannten Fall der clausula rebus sic 
stantibus. Die richterliche Bestimmung einer Zahlungsfrist ist juristisch ebenso 
aufzufassen wie das Ermäßigungsrecht, das dem Richter gemäß § 343 B#B. 
bei unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafen zusteht. Es bedeutet der Antrag 
auf Gewährung einer Zahlungsfrist die Geltendmachung einer bürgerlich-rechtlichen 
Einrede, aus welcher Auffassung sich weitgehende prozessuale und materiellrecht- 
liche Folgen unschwer ergeben. In materieller Hinsicht hat diese Auffassung 
das Ergebnis, daß die Gewährung der Zahlungsfrist die gleiche Bedeutung 
hat wie eine vom Gläubiger gewährte Stundung; sie ist also nicht 
etwa eine rein prozessuale Maßnahme. Hinsichtlich des Fristverlangens 
finden die Grundsätze des BG. über die Einrede Anwendung. 
v. Mayer a. a. O. 76, 266: Wenn für eine vor dem 31. Juli 1914 ent- 
standene Forderung dem Schuldner nachträglich Zahlungsfrist bewilligt wird, 
wird die bereits vor dem 31. Juli 1914 eingetretene Rechtsverwirkung nicht 
mehr beseitigt, trotzdem der Schuldner die Forderung selbst vor Ablauf der 
Zahlungsfrist nicht zu bezahlen braucht. Diese Folge ist aus der Erwägung zu 
billigen, daß die nachträgliche Bewilligung einer Zahlungsfrist nur die Verzugs- 
folge für die Zukunft beseitigen, nicht aber für die Vergangenheit aufheben kann. 
Wenn auch die Bewilligung der Zahlungsfrist nicht bloß eine prozessuale Maß- 
nahme ist, sondern eine Stundung enthält, so könnte diese doch nicht etwa 
dahin führen, daß nunmehr der Schuldner, welchem eine Zahlungsfrist bewilligt 
ist, eine Forderung gegen seinen Gläubiger unter Berufung auf §§ 387, 390 
BGB. geltend machen könnte, ohne seine eigene Forderung zu bezahlen. 
Dies würde gegen Treu und Glauben verstoßen. Der Gläubiger eines Schuldners, 
welchem Zahlungsfrist bewilligt wurde, kann vielmehr gegenüber der Gegenforderung 
seines Schuldners seine eigene Forderung, bezüglich welcher dem Schuldner Zahlungs- 
frist bewilligt wurde, gleichwohl zur Aufrechnung bringen, sofern ohne die 
Bewilligung der Zahlungsfrist die Aufrechnung möglich wäre. 
K. Jaffa a. a. O.: Die Fristgewährung ist eine materiellrechtliche 
Maßregel. Es wird die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben. Das geht 
daraus hervor, daß, auch ohne daß ein Rechtsstreit schwebt, der Schuldner den 
Gläubiger zur Verhandlung über die Zahlungsfrist laden kann. Daraus folgt, 
daß, wenn die Frist gewährt ist, bevor der Schuldner in Verzug war, die 
Folgen des Verzugs nicht eintreten, also insbesondere nicht die Fällig- 
keit eines Hypothekenkapitals bei Nichtzahlung der Zinsen. 
o. Lagro a. a. O. 26: Die Wirkung der Zahlungsfrist geht dahin, daß die 
Schuld erst als mit dem Ablaufe der Zahlungsfrist fällig geworden 
angesehen wird.
	        

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