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Kriegsbuch. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
schlegelberger_kriegsbuch
Title:
Kriegsbuch.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schlegelberger_kriegsbuch_1915
Title:
Kriegsbuch. Erster Band.
Author:
Schlegelberger
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Franz Bahlen
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Maßnahmen zugunsten des Schuldners.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
4. Bekanntmachung über die Geldendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 7. August 1914.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegsbuch.
  • Kriegsbuch. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Vorbemerkungen.
  • Index
  • Verzeichnis der Kriegsgesetze nach der Zeitfolge. [31. Juli 1914 bis 30. Dezember 1914; 5. Januar 1915 bis 12. Juli 1915.]
  • A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
  • B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
  • Übersicht.
  • I. Maßnahmen zugunsten des Schuldners.
  • 1. Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. Vom 7. Ausgust 1914. In der Fassung der Verordnung vom 20. Mai 1915.
  • 2. Bekanntmachung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung. Vom 18. August 1914. In der Fassung vom 20. Mai 1915.
  • 3. Bekanntmachung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bei Hypotheken und Grundschulden. Vom 22. Dezember 1914. In der Fassung der Verordnung vom 20. Mai 1915.
  • 4. Bekanntmachung über die Geldendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 7. August 1914.
  • 5. Bekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens. Vom 8. August 1914
  • 6. Bekanntmachung über die Unverbindlichkeit gewisser Zahlungsvereinbarungen vom 28. September 1914.
  • 7. Bekanntmachung, betreffend Verbot des Agiohandels mit Reichsgoldmünzen, vom 23. November 1914.
  • 8. Bekanntmachung über Mindestgebot bei der Versteigerung gepfändeter Sachen. Vom 8. Oktober 1914.
  • 9. Bekanntmachung über die Sicherheitsleistung mit Wertpapieren. Vom 22. Dezember 1914.
  • 10. Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom 25. Februar 1915.
  • 11. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom 25. Februar 1915.
  • 12. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom 17. März 1915.
  • 13. Bekanntmachung über die Einschränkung der Pfändbarkeit von Lohn-, Gehalts- und ähnlichen Ansprüchen. Vom 17. Mai 1915.
  • II. Maßnahmen zugunsten des Gläubigers.
  • III. Maßnahmen zugunsten des Gläubigers und des Schuldners.
  • C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
  • D. Finanzgesetze.
  • E. Beschaffung und Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- und Futtermittel, Höchstpreise.
  • F. Beschaffung und Verteilung der Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. --- Kriegswohlfahrtspflege.
  • G. Vergeltungsmaßregeln.
  • H. Heeresversorgung.
  • J. Verkehrsbeschränkungen und Maßnahmen der öffentlichen Betriebsverwaltungen.
  • Nachtrag I.
  • Nachtrag II.
  • Wortverzeichnis.
  • Verlagswerbung

Full text

Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. 299 
4. Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen 
von Personen, die im Ansland ihren Wohnsitz haben. Vom 
7. Angust 1914. 
(Rel. 360.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 4. August 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen 
des Wechsel= und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse folgende 
Verordnung erlassen: 51 
Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, sowie juristische 
Personen, die im Ausland ihren Sitz haben, können vermögensrechtliche 
Ansprüche, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind, bis zum 31. Ok- 
tober 1914 vor inländischen Gerichten nicht geltend machen. Ist ein An- 
spruch vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits rechtshängig ge- 
worden, so wird das Verfahren bis zum 31. Oktober 1914 unterbrochen. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesen Vorschriften 
zuzulassen. Er kann aus Gründen der Vergeltung die Vorschriften auf 
Angehörige und juristische Personen eines ausländischen Staates ohne 
Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz für anwendbar erklären. 
8 2. 
Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 finden keine Anwendung auf An- 
sprüche, die im Betriebe der von den dort bezeichneten physischen oder 
juristischen Personen im Inland unterhaltenen gewerblichen Niederlassungen 
entstanden sind. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, aus Gründen der Vergeltung die 
Vorschriften auf Ansprüche der im Abs. 1 bezeichneten Art auszudehnen. 
83. 
Die in den §§ 1, 2 vorgesehene Beschränkung in der Geltendmachung 
von Ansprüchen, mit Einschluß der Unterbrechung des Verfahrens, gilt 
auch für die Rechtsnachfolger der von der Beschränkung betroffenen Per- 
sonen, sofern nicht die Ansprüche vor dem 31. Juli 1914 auf sie über- 
gegangen sind. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Begründung. 
(D. 22.) 
Die im Ausland erlassenen Moratorien treffen auch die im Inlande 
wohnenden Hersonen, die Forderungen gegen ausländische Schuldner haben. 
Aus diesem Grunde mußte Fürsorge getroffen werden, daß nicht umgekehrt 
ausländische Gläubiger ihre Schulden im Inland eintreiben konnten. 
Besonders zum Schutze aller Handelskreise, bei denen sich Sorderungen gegen
	        

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