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Kriegsbuch. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
schlegelberger_kriegsbuch
Title:
Kriegsbuch.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schlegelberger_kriegsbuch_1915
Title:
Kriegsbuch. Erster Band.
Author:
Schlegelberger
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Franz Bahlen
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Maßnahmen zugunsten des Schuldners.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
10. Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom 25. Februar 1915.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegsbuch.
  • Kriegsbuch. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Vorbemerkungen.
  • Index
  • Verzeichnis der Kriegsgesetze nach der Zeitfolge. [31. Juli 1914 bis 30. Dezember 1914; 5. Januar 1915 bis 12. Juli 1915.]
  • A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
  • B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
  • Übersicht.
  • I. Maßnahmen zugunsten des Schuldners.
  • 1. Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. Vom 7. Ausgust 1914. In der Fassung der Verordnung vom 20. Mai 1915.
  • 2. Bekanntmachung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung. Vom 18. August 1914. In der Fassung vom 20. Mai 1915.
  • 3. Bekanntmachung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bei Hypotheken und Grundschulden. Vom 22. Dezember 1914. In der Fassung der Verordnung vom 20. Mai 1915.
  • 4. Bekanntmachung über die Geldendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 7. August 1914.
  • 5. Bekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens. Vom 8. August 1914
  • 6. Bekanntmachung über die Unverbindlichkeit gewisser Zahlungsvereinbarungen vom 28. September 1914.
  • 7. Bekanntmachung, betreffend Verbot des Agiohandels mit Reichsgoldmünzen, vom 23. November 1914.
  • 8. Bekanntmachung über Mindestgebot bei der Versteigerung gepfändeter Sachen. Vom 8. Oktober 1914.
  • 9. Bekanntmachung über die Sicherheitsleistung mit Wertpapieren. Vom 22. Dezember 1914.
  • 10. Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom 25. Februar 1915.
  • 11. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom 25. Februar 1915.
  • 12. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom 17. März 1915.
  • 13. Bekanntmachung über die Einschränkung der Pfändbarkeit von Lohn-, Gehalts- und ähnlichen Ansprüchen. Vom 17. Mai 1915.
  • II. Maßnahmen zugunsten des Gläubigers.
  • III. Maßnahmen zugunsten des Gläubigers und des Schuldners.
  • C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
  • D. Finanzgesetze.
  • E. Beschaffung und Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- und Futtermittel, Höchstpreise.
  • F. Beschaffung und Verteilung der Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. --- Kriegswohlfahrtspflege.
  • G. Vergeltungsmaßregeln.
  • H. Heeresversorgung.
  • J. Verkehrsbeschränkungen und Maßnahmen der öffentlichen Betriebsverwaltungen.
  • Nachtrag I.
  • Nachtrag II.
  • Wortverzeichnis.
  • Verlagswerbung

Full text

378 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
die Stelle des Kurswerts, also für die bereits erfolgte erste Kriegsanleihe der 
Preis von 97,50 pCt. Andere Wertpapiere des Deutschen Reichs, 
der Einzelstaaten, Kommunalverbände, Gemeinden oder zur Aus- 
gabe von Inhaberpapieren ermächtigten Anstalten (§ 795 BGB.), welche erst 
während des Krieges zur Ausgabe gelangen, sind also nach wie vor zur Sicher- 
heitsleistung nicht geeignet. 
10. Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen 
über Preise vou Wertpapieren usw. Vom 25. Februar 1915. 
(RGBl. 111.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§5ä1. 
Solange für ein Wertpapier, das an einer deutschen Börse zum 
Börsenhandel zugelassen ist, infolge des gegenwärtigen Krieges eine amt- 
liche Feststellung des Börsenpreises nicht stattfindet, dürfen in öffentlichen 
Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis 
von Personen bestimmt sind, zahlenmäßige Angaben darüber, welcher 
Preis für den Umsatz des Wertpapiers in Betracht kommt, insbesondere 
zahlenmäßige Angaben, die als Anhalt dafür dienen, zu welchem Preise 
das Wertpapier in letzter Zeit gehandelt worden ist, nicht gemacht werden. 
Dies gilt auch für zahlenmäßige Angaben über Veränderungen der Preise. 
Ferner ist verboten, sich in öffentlichen Bekanntmachungen oder in 
Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 
zu Angaben der im Abs. 1 bezeichneten Art zu erbieten. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
82. 
Die Vorschriften des § 1 gelten entsprechend für ausländische Geld- 
sorten und Noten sowie für Wechsel, Schecks und Auszahlungen auf das 
Ausland. 
83. 
Wer den Vorschriften des § 1 oder 2 zuwiderhandelt, wird mit Geld- 
strafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bestraft. 4 
Diese Verordnung tritt am 1. März 1915 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Begründung. 
(D. N. 11 94/95). 
Amtliche Feststellungen der Dreise von Wertpapieren, Devisen, Moten usw. 
finden nicht mehr statt, seitdem die deutschen Fondsbörsen mit dem Kriegs-
	        

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