Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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erstern,  so  viel  irgend  thunlich,  nur  Quittungen  uͤber  die  auf  Anweisung  geleisteten
  Zahlungen  eingesandt  werden.

..  sgu  diesem  Zweck  kann,  wiewohl  die  Ptovinzial-Feuer-Sozietaͤts-Direktion
  ihrerseits  alle  Zahlungsanweisungen  an  die  Provinzial-Feuer-Sozietäts
Kasse  ergehen  laͤßt,  die  letztere  alle  vorkommenden  Zahlungen,  unter  Beobachtung
der  ihr  dieserhalb  zu  ertheilenden  Vorschriften,  auf  die  einzelnen  Feuer-Kassen-Rezepturen
  anweisen.

5.  91.  Die  einzelnen  Feuer-Kassen-Rezepturen  leisten  aber  alle  Aueeh
lungen  ihrerseits  nur  im  Namen  und  für  Rechnung  der  Provinzial-Feuer-Soietäts-Kasse
  auf  deren  allgemeine  oder  besondere  Anweisung,  und  dürfen  keine

uszahlung  ohne  solche  Anweisung  leisten.  *

92.  Alle  Zahlungen  ohne  Unterschied  müssen  also  bei  der  Probinkal
Direktion  nachgesucht  und  justifzirt,  und  von  ihr  festgesetzt  und  angewiesen  werden.

93.  Der  Provinzial-Direktion  und  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse
liegt  es  ob,  bei  ihren  Dispositionen  dahin  zu  sehen,  daß  bei  keinem  Kreis-(oder
Stadt-)  Feuer-Sozietäts-Rendanten  ein  zu  großer  baarer  Bestand  anwachsen
könne.  Des  Endes  muß  aber  auch  jeder  der  Letztern  durch  den  ihm  zunaͤchst
vorgesetzten  Direktor  allmonatlich  einen  Abschluß  von  dem  Zustande  seines  Soll,
Ist,  Rest  und  Bestand  an  die  Provinzial-DOirektion  gelangen  lassen.

.  94.  Wenn  zwar  überall  nicht  zu  erwarten  ist,  baß  auch  bei  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse
  bloß  durch  Ueberschüsse  der  ordentlichen  Beiträge
ein  bleibender  Bestand  sich  anhäufen  könne,  so  muß  doch,  wenn  ein  so  außerordentlicher
  Fall  eintreten  sollte,  davon  Seitens  der  Provinzial-Direktion  dem  Ministerium
  des  Innern  und  der  Polizei  sofort  Vortrag  gemacht,  und  gutachtlich
vorgeschlagen  werden,  ob  derselbe  zum  Besten  der  Sozietät  (vorzugsweise  durch
Ankauf  Posenscher  Pfandbriefe)  zinsbar  unterzubringen,  oder  allen  Interessenten
eine  Beitrags-Rate  zu  erlassen  sey.  «

95.  Was  die  Rechnungs-Abnahme  betrifft,  so  findet  solche  bei  den
einzelnen  Feuer-Kassen-Rezepturen  nicht  eigentlich  statt.  Denn  da  einerseits  der
Betrag  ihrer  Gesammt-Einnahme  bekannt  und  durch  die  Heberolle  begruͤndet,
auch,  wenn  ctwa  das  Ausschreiben  eines  außerordentlichen  Beitrags  stattfindet,
dessen  Ertrag  von  der  Provinzial-Direktion  selbst  zu  berechnen  ist,  andererseits
aber  Seitens  der  Provinzial-Direktion  in  der  Regel  keine  Reste  gestattet  werden,
  sondern  es  Sache  des  Kreis=  (oder  Stadt-)  Feuer-Sozietäts-Direktors
ist  und  bleibt,  die  Feuer-Sozietckts-Beiträge  seines  Bezirks  bei  eigener  Verhafaung
  auf  jede  gesetzliche  Weise  herbeizuschaffen;  so  kommt  es  nur  darauf  an,  daß
allfährlich  längstens  bis  drei  Monat  nach  Neujahr  jeder  Kreis=  Coder  resp.
Soctadt-)  Rendant  seine  völlig  erledigte  Original-Heberolle  an  die  Provinzial=Direktion
  einsende,  und  ein  von  der  Letztern  ausgefertigtes  Zeugniß  erhalte,  daß
derselbe  die  gesammte  Einnahme  des  verflossenen  Jahres  an  die  Provinzial-Feuer-Sozietäkts-Kasse
  richtig  abgeliefert  habe.

(6.  96.  Darauf  zu  halten,  daß  die  Ablieferung  der  Heberollen  und  der
Beiträge  selbst  resp.  baar  und  in  Quittungen  über  die  auf  Anweisung  geleisteten
  Zahlungen  prompt  erfolge,  und  zu  dem  Zwecke  bei  der  Provinzial-Feuer-Sodzietäts-Kasse
  für  jeden  Kreis=  (und  resp.  Stadt-)  Rendanten  ein  besonderes
Konto  führen  zu  lassen,  liegt  der  Provinzial-Direktion  bei  eigener  Verhaftung

Jahrgang  1836.  (No.  1694.)  P  8.

 

 

ob.
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