Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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e)  Ueberhaupt  sind  alle  Gesetze  und  Verordnungen,  welche  in  dem  Großherzogthume
  bezuͤglich  auf  die  Taufen,  die  Ehen,  die  Begraͤbnisse  bestehen
oder  kuͤnftig  erlassen  werden,  genau  zu  beobachten.  Bei  einer  eintretenden
  Verschiedenheit  kommt,  vornehmlich  auch  in  Ehe  und  Eheverspruchs-Sachen,
  nicht  das  katholische,  sondern  das  protestantische  Kirchenrecht
zur  Anwendung.

g.  56.

Die  in  den  Akten  Unseres  Ober-Konsistoriums  abgegebene  Erklaͤrung  der
hiesigen  protestantischen  Geistlichen,  nach  welcher  dieselben  so  lange,  als  die
Dissidenten  nicht  einen  eigenen  Geistlichen  im  Orte  haben,  diesen  Geistlichen
bei  vorkommenden  Familienereignissen  und  dadurch  veranlaßten  kirchlichen  Handlungen
  vertreten  wollen,  wird  genehmigt.  Vollzieht  in  dessen  Folge  ein  protestantischer
  Geistlicher  eine  Trauung,  so  ist  die  Gegenwart  eines  zweiten  Geistlichen
  unter  den  Trauungszeugen  (K.  4  lit.  b)  nicht  nöthig.

g.  6.

Der  Gottesdienst  mag  geordnet  werden,  wie  es  in  den  mit  vorgelegten
Grundsätzen  und  Bestimmungen  §.  18  angegeben  und  8.  20  noch  beschraͤnkt
ist.  Es  bleibt  daneben  vorbehalten  zu  verlangen,  daß  in  jener  Reihe  das
Gebet  für  den  Landesherrn,  ingleichen  außerordentliche,  im  Lande  angeordnete
Kirchengebete  mit  ausgenommen  und  in  der  Regel  nach  dem  vorgeschriebenen
Formular,  bei  etwa  gewünschten  Abänderungen  aber  nach  einem,  von  der
Immediat-Kommission  gebilligten  Formular  verlesen  werden.

g.  7.

Unzuldssig  und  verboten  sind  die  Nachmittags-Katechisationen  und  Vorträge,
  welche  nach  §.  19  der  mit  vorgelegten  Grundsätze  und  Bestimmungen
neben  dem  feierlichen  Gottesdienste  von  Laien  gehalten  werden  dürfen.  Dieses
bleibt  lediglich  der  einfachen  Hausandacht  überlassen.

g.  8.

Der  Zutritt  zu  dem  Gottesdienste  darf  auch  anderen  Glaubensgenossen
verstattet  werden.  Wird  derselbe  verstattet,  so  sind  mit  Ruͤcksicht  auf  die