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Alters oder wegen geistiger Krankheit nicht im Stande ist, rechts-
giltige Willenserklärungen vorzunehmen; der Wille eines Un-
erwachsenen oder Geisteskranken wird vom Rechte nicht als Wille
anerkannt. Geht man nun davon aus, dass dem an der Aus-
übung der Regierung behinderten Landesherrn nur diejenigen
Rechte genommen sind, die ihrer Natur nach von der Ver-
hinderung berührt werden, dass aber alle sonstigen Befugnisse
ihm bleiben, dass, mit anderen Worten, die Wirkung der Ver-
hinderung genau so weit reichen muss, wie ihre Ursache, so ge-
langt man zu dem Ergebnisse, dass ein minderjähriger oder
geisteskranker Landesherr lediglich insoweit in seiner vollen
Rechtsstellung beeinträchtigt ist, wie es sich um die von ihm
ausgehenden Willensakte handelt, d. h. dass er die aktiven
Regierungsrechte nicht ausüben kann, dass aber alle diejenigen
Ausflüsse aus seiner Eigenschaft als Landesherr, bei denen er
lediglich passiv in Betracht kommt, insbesondere die ihm ge-
bührenden Ehrenerweisungen durch die Verhinderung nicht be-
rührt werden. Zu diesen letzteren gehört neben den übrigen
oben erwähnten Ehrenrechten insbesondere auch die Erwähnung
im Kirchengebete.
Aber dies trifft nicht zu für das Herzogthum Braunschweig.
Hier bietet nicht die Person des Herzogs von Uumberland ein
Hinderniss für die Regierung, sondern der Grund seiner Ver-
hinderung liegt ausschliesslich in seinem Verhältnisse zu Preussen.
Deshalb aber beschränkt sich die Verhinderung nicht auf irgend
einen Theil der landesherrlichen Rechte, insbesondere auf solche,
bei denen eine aktive Mitwirkung in Frage steht, sondern um-
fasst die Gesammtheit der Rechtsstellung als Landesherrn, zu
der, wie oben nachgewiesen, auch die Berücksichtigung im
Kirchengebete gehört.
Auch Ruaum (a. a. O. S. 329 Anm. 2) bemerkt, dass frei-
lich die Regentschaft an sich Ausübung der Staatsgewalt für den
Herrscher und der Regent seiner staatsrechtlichen Stellung nach