Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Alters oder wegen geistiger Krankheit nicht im Stande ist, rechts- 
giltige Willenserklärungen vorzunehmen; der Wille eines Un- 
erwachsenen oder Geisteskranken wird vom Rechte nicht als Wille 
anerkannt. Geht man nun davon aus, dass dem an der Aus- 
übung der Regierung behinderten Landesherrn nur diejenigen 
Rechte genommen sind, die ihrer Natur nach von der Ver- 
hinderung berührt werden, dass aber alle sonstigen Befugnisse 
ihm bleiben, dass, mit anderen Worten, die Wirkung der Ver- 
hinderung genau so weit reichen muss, wie ihre Ursache, so ge- 
langt man zu dem Ergebnisse, dass ein minderjähriger oder 
geisteskranker Landesherr lediglich insoweit in seiner vollen 
Rechtsstellung beeinträchtigt ist, wie es sich um die von ihm 
ausgehenden Willensakte handelt, d. h. dass er die aktiven 
Regierungsrechte nicht ausüben kann, dass aber alle diejenigen 
Ausflüsse aus seiner Eigenschaft als Landesherr, bei denen er 
lediglich passiv in Betracht kommt, insbesondere die ihm ge- 
bührenden Ehrenerweisungen durch die Verhinderung nicht be- 
rührt werden. Zu diesen letzteren gehört neben den übrigen 
oben erwähnten Ehrenrechten insbesondere auch die Erwähnung 
im Kirchengebete. 
Aber dies trifft nicht zu für das Herzogthum Braunschweig. 
Hier bietet nicht die Person des Herzogs von Uumberland ein 
Hinderniss für die Regierung, sondern der Grund seiner Ver- 
hinderung liegt ausschliesslich in seinem Verhältnisse zu Preussen. 
Deshalb aber beschränkt sich die Verhinderung nicht auf irgend 
einen Theil der landesherrlichen Rechte, insbesondere auf solche, 
bei denen eine aktive Mitwirkung in Frage steht, sondern um- 
fasst die Gesammtheit der Rechtsstellung als Landesherrn, zu 
der, wie oben nachgewiesen, auch die Berücksichtigung im 
Kirchengebete gehört. 
Auch Ruaum (a. a. O. S. 329 Anm. 2) bemerkt, dass frei- 
lich die Regentschaft an sich Ausübung der Staatsgewalt für den 
Herrscher und der Regent seiner staatsrechtlichen Stellung nach
	        
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