Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Diese  Verpflichtung  tritt  nicht  ein:

1.  wenn  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  welchem  der  Kläger  angehört,  ein
Deutscher  in  gleichem  Falle  zur  Sicherheitsleistung  nicht  verpflichtet  ist;

2.  im  Urkunden-  oder  Wechselprozesse;

3.  bei  Widerklagen;

4.  bei  Klagen,  welche  in  Folge  einer  öffentlichen  Aufforderung  angestellt
werden;

5.  bei  Klagen  aus  Rechten,  welche  im  Grundbuch  eingetragen  sind.



§.  111.

Der  Beklagte  kann  auch  dann  Sicherheitsleistung  verlangen,  wenn  im  Laufe
des  Rechtsstreits  der  Kläger  die  Eigenschaft  eines  Deutschen  verliert  oder  die  Voraussetzung,
  unter  welcher  der  Ausländer  von  der  Sicherheitsleistung  befreit  war,
wegfällt  und  nicht  ein  zur  Deckung  ausreichender  Theil  des  erhobenen  Anspruchs
unbestritten  ist.

§.  112

Die  Höhe  der  zu  leistenden  Sicherheit  wird  von  dem  Gerichte  nach  freiem
Ermessen  festgesetzt.

Bei  der  Festsetzung  ist  derjenige  Betrag  der  Prozeßkosten  zu  Grunde  zu  legen,
welchen  der  Beklagte  wahrscheinlich  aufzuwenden  haben  wird.  Die  dem  Beklagten
durch  eine  Widerklage  erwachsenden  Kosten  sind  hierbei  nicht  zu  berücksichtigen.

Ergiebt  sich  im  Laufe  des  Rechtsstreits,  daß  die  geleistete  Sicherheit  nicht
hinreicht,  so  kann  der  Beklagte  die  Leistung  einer  weiteren  Sicherheit  verlangen,
sofern  nicht  ein  zur  Deckung  ausreichender  Theil  des  erhobenen  Anspruchs  unbestritten  ist.

§.  113.

Das  Gericht  hat  dem  Kläger  bei  Anordnung  der  Sicherheitsleistung  eine  Frist
zu  bestimmen,  binnen  welcher  die  Sicherheit  zu  leisten  sei.  Nach  Ablauf  der  Frist
ist  auf  Antrag  des  Beklagten,  wenn  die  Sicherheit  bis  zur  Entscheidung  nicht  geleistet
ist,  die  Klage  für  zurückgenommen  zu  erklären  oder,  wenn  über  ein  Rechtsmittel  des
Klägers  zu  verhandeln  ist,  dasselbe  zu  verwerfen.

Siebenter  Titel.
Armenrecht.

§.  114.

Wer  außer  Stande  ist,  ohne  Beeinträchtigung  des  für  ihn  und  seine  Familie
nothwendigen  Unterhalts  die  Kosten  des  Prozesses  zu  bestreiten,  hat  auf  Bewilligung
des  Armenrechts  Anspruch,  wenn  die  beabsichtigte  Rechtsverfolgung  oder  Rechtsvertheidigung
  nicht  muthwillig  oder  aussichtslos  erscheint.