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Machweisung:)
der
in Anrechnung gebrachten Zollverwaltungskosten.
— -.. -...-.--——-, — — — ——— —— .
Für das
1. bis Viertel
Etatssumme des Rechnungs-Bezeichnung
jahrs 19.
sind anzurechnen
4# M.
*) Zu den Nachweisungen für die ersten drei Viertel jedes Rechnungsjahrs sind außer dem entsprechenden Teile der Schlußsumme
des nach dem Stande vom 31. Märg des abgelaufenen Rechnungsjahrs berichtigten Zollverwaltungskosten-Etats diejenigen gemein-=schaftlichen
Ansgaben nachzuweisen, für welche die Etatssumme keinen Ersatz gewährt. Bei der Ausstellung der vorläufigen Ausgabe=Tehweisung
für das 1. bis 4. Viertel jedes Rechnungsjahrs sind die Bestimmungen unter Zisser 8 und # der Vergütungsvorschriften
cachten. -
beizufügende besondere zZo
. 4
Der Aufstellung dieser Nachweisung für die schließliche Einnahmefeststellung bedarf es nicht; es genügt der Hinweis auf die
IUn 14 *e Gr.:z. .
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