Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

—  51.  —

Machweisung:)
der

in  Anrechnung  gebrachten  Zollverwaltungskosten.

 

—  -..  -...-.--——-,  —  —  —  ———  ——  .
Für  das
1.  bis  Viertel
Etatssumme  des  Rechnungs-Bezeichnung
  jahrs  19.
sind  anzurechnen
4#  M.

 

 

 

*)  Zu  den  Nachweisungen  für  die  ersten  drei  Viertel  jedes  Rechnungsjahrs  sind  außer  dem  entsprechenden  Teile  der  Schlußsumme
  des  nach  dem  Stande  vom  31.  Märg  des  abgelaufenen  Rechnungsjahrs  berichtigten  Zollverwaltungskosten-Etats  diejenigen  gemein-=schaftlichen
  Ansgaben  nachzuweisen,  für  welche  die  Etatssumme  keinen  Ersatz  gewährt.  Bei  der  Ausstellung  der  vorläufigen  Ausgabe=Tehweisung

  für  das  1.  bis  4.  Viertel  jedes  Rechnungsjahrs  sind  die  Bestimmungen  unter  Zisser  8  und  #  der  Vergütungsvorschriften
cachten.  -

beizufügende  besondere  zZo

.  4

Der  Aufstellung  dieser  Nachweisung  für  die  schließliche  Einnahmefeststellung  bedarf  es  nicht;  es  genügt  der  Hinweis  auf  die
IUn  14  *e  Gr.:z.  .

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