Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  9.  1914.  65

8  87.
Ziffer  6  erhält  folgende  Fassung:
„Unterofsierschsler,  die  nach  Ablauf  von  einem  Jahre  (unter  Berück-Ichtigung
  der  im  §5  7,  1  enthaltenen  Festsetzung)  entlassen  werden,  sind  zur
eserve  ihrer  Wasse  (Infanterie)  zu  beurlauben.
im  übrigen  werden  Unteroffizierschüler  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden
  entlassen;  auf  sie  finden  die  Bestimmungen  des  5  82,  2  a  und  d,
3,  4,  5  a  bis  4  Anwendung.
Die  Entlassungen  werden  durch  die  Inspektion  der  Infanterieschulen
verfügt.  ·  "
Durch  eine  derartige  Entlassung  wird  die  Verpflichtung  zu  vierjähriger
aktiver  Dienstzeit  gelöst.“
&  94.

In  Ziffer  4  Abs.  1  ist  hinter  „bescheinigt“  einzufügen  „.und  dabei  vermerkt,  daß
die  Annahme  ihre  Elmee  verliert,  wenn  vor  dem  festgesetzten  Einstellungstermin
eine  Mobilmachung  erfolgt.“

5  95.

In  Ziffer  3  ist  hinter  Abs.  1  als  neuer  Absatz  einzufügen:

„Die  Ersatz=  und  Hilfsersatztommissionen  sind  für  alle  beim  Ersatzeschäfte
  wahrzunehmenden  Obliegenheiten  zuständig.  Verstärkte  Ersatz--  und
Hilszersahkon  hisstonen  werden  nicht  gebildet.“

497.
In  Ziffer  2  fällt  der  letzte  Sag  fort.

108.
In  Ziffer  6  Abs.  3  fällt  der  letzte  Satz  fort.

W  111.
In  Ziffer  1  erhält  Abs.  4  folgende  Fassung:

„Die  nächsten  militärischen  Vorgesetzten  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  sind  der  Feldwebel  des  Kompagniebezirkes  oder  die  Feldwebel
des  Hauptmeldeamts  oder  Meldeamts,  zu  dessen  Bezirke  der  Aufenthaltsort
Schor,  der  Bezirksoffizier,  der  Kontrolloffizier  und  der  Kommandeur  des

andwehrbezirkes  sowie  deren  Stellvertreter.  Außerdem  sind  als  Vorgesetzte
der  Personen  des  Beurlaubtenstandes  alle  Militärpersonen  anzusehen,  die
auch  im  aktiven  Dienste  ihre  Vorgesetzten  sein  würden.“

5  114.
In  Ziffer  1  b  erhält  Abs.  1  solgenden  Zusatz:
„Diese  Befugnis  darf  der  Hezielstammondeur  auf  die  ihm  unterstellten  Bezirksoffiziere
  übertragen.“
In  Ziffer  8  erhält  Abs.  2  bis  „“  solgenden  Wortlaut:
16“