Nr. 9. 1914. 65
8 87.
Ziffer 6 erhält folgende Fassung:
„Unterofsierschsler, die nach Ablauf von einem Jahre (unter Berück-Ichtigung
der im §5 7, 1 enthaltenen Festsetzung) entlassen werden, sind zur
eserve ihrer Wasse (Infanterie) zu beurlauben.
im übrigen werden Unteroffizierschüler zur Disposition der Ersatzbehörden
entlassen; auf sie finden die Bestimmungen des 5 82, 2 a und d,
3, 4, 5 a bis 4 Anwendung.
Die Entlassungen werden durch die Inspektion der Infanterieschulen
verfügt. · "
Durch eine derartige Entlassung wird die Verpflichtung zu vierjähriger
aktiver Dienstzeit gelöst.“
& 94.
In Ziffer 4 Abs. 1 ist hinter „bescheinigt“ einzufügen „.und dabei vermerkt, daß
die Annahme ihre Elmee verliert, wenn vor dem festgesetzten Einstellungstermin
eine Mobilmachung erfolgt.“
5 95.
In Ziffer 3 ist hinter Abs. 1 als neuer Absatz einzufügen:
„Die Ersatz= und Hilfsersatztommissionen sind für alle beim Ersatzeschäfte
wahrzunehmenden Obliegenheiten zuständig. Verstärkte Ersatz-- und
Hilszersahkon hisstonen werden nicht gebildet.“
497.
In Ziffer 2 fällt der letzte Sag fort.
108.
In Ziffer 6 Abs. 3 fällt der letzte Satz fort.
W 111.
In Ziffer 1 erhält Abs. 4 folgende Fassung:
„Die nächsten militärischen Vorgesetzten der Mannschaften des Beurlaubtenstandes
sind der Feldwebel des Kompagniebezirkes oder die Feldwebel
des Hauptmeldeamts oder Meldeamts, zu dessen Bezirke der Aufenthaltsort
Schor, der Bezirksoffizier, der Kontrolloffizier und der Kommandeur des
andwehrbezirkes sowie deren Stellvertreter. Außerdem sind als Vorgesetzte
der Personen des Beurlaubtenstandes alle Militärpersonen anzusehen, die
auch im aktiven Dienste ihre Vorgesetzten sein würden.“
5 114.
In Ziffer 1 b erhält Abs. 1 solgenden Zusatz:
„Diese Befugnis darf der Hezielstammondeur auf die ihm unterstellten Bezirksoffiziere
übertragen.“
In Ziffer 8 erhält Abs. 2 bis „“ solgenden Wortlaut:
16“