fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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2. Im 8 18 Abs. X Satz 2 werden hinter dem Worte „Betrag“ die Worte „nach Abzug 
der Zahlkartengebühr“ eingefügt. 
3. Im 8 18 Abs. XVI Unterabs. 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Die Postanweisungs- und die Zahlkartengebühr (2a) werden von dem eingezogenen 
Betrag abgezogen." 
Im § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 werden statt des Wortes „auszufüllen.“ die Worte 
„oder eine hellrotbraune Nachnahme. ahlkarte in Kartenform auszufüllen; als Betrag 
ist der einzuziehende Betrag nach Abzug der Postanweisungs- oder Zahlkartengebühr 
einzutragen.“ gesetzt. 
. Im § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 3 werden hinter dem Worte „Zahlkarte“ die Worte 
wund Nachnahme-Zahlkarten“ eingefügt. 
i. Im § 19 Abs. 11 Unterabs. 41 werden hinter dem Worte „blauen“ die Worte „oder 
hellrotbraunen“ eingefügt. 
. Im § 19 Abs. Wrerhält Satz 3 folgende Fassung: 
„Ist ein Vordruck mit anhängender Zahlkarte oder eine Nachnahme. ahlkarte 
benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag nach Abzug der Zahlkartengebühr 
dem in der Zahlkarte angegebenen Postcheckkonto überwiesen.“ 
8. Im § 19 Abs. IX Unterabs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Die Postanweisungs= und die Zahlkartengebühr (3) werden von dem eingezogenen 
Betrag abgezogen.“ 
9. Im § 21 Abs. VI ekhält Ziffer 1 folgende Fassung: 
„l. inaie die Einzahlung mit Zahlkarte die Gebühr nach dem Postscheckgesetze 8 5 
Ziffer 
10. Im 8 21 Abs. uur Unterabs. 2 erhält Sat folgende Fassung: 
„Der Antragsteller hat bei Bestellung des Postkreditbriefs mit Zahlkarte die 
Gebühren unter 1 und 2 bar, bei Bestellung mit Überweisung die Gebühr unter 2 
durch Abbuchung von seinem Postscheckkonto zu entrichten.“ 
1. 
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11. Im § 21 Abs. VII erhält Satz 1 folgende Fassung: 
„Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zahlt das Postscheckamt, das den Rreditbrief 
zusgefenich hat, auf Antrag des Inhabers den etwaigen Rest durch die Zahlstelle 
oder durch FJahlangsanwesung nach Abzug der Auszahlungsgebühr (Postscheck- 
gesetz § 5 Ziffer 2) oder durch Uberweisung zurück. 
12. Jm § 39 Abs. XII wird das Wort „öffentlichen“ gestrichen. 
I1n. Die Anderungen treten am 1. April 1918 in Kraft. 
Berlin, den 25. März 1918. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Rüdlin.
	        
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