Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

50  Dienstordnung.

2.  Dienustordnung.

I.  Amtepersonale.

1.  Beamte.

An  jedem  Bezirksamte  besteht  ein  Vorstand  und  ein  Nebenbeamter,
welcher  den  Vorstand  in  Verhinderungsfällen  zu  vertreten  berufen  ist.
Nur  wo  besondere  Verhältnisse  es  erfordern,  wird  ein  Nebenbeamter  des
Verwaltungsamtes  am  Sitze  des  bisherigen  Landgerichts  exponirt.

Zur  Zeit  bestehen  solche  exponirte  Verwaltungsbeamte:

in  Oberbayern  für  den  Bezirk:
a)  Reichenhall  im  Bezirksamt  Berchtesgaden,
b))  Tegernsee  im  Bezirksamt  Miesbach.
Diese  exponirten  Beamten  sind  dem  Distriktsverwaltungsbeamten

untergeordnet.
Durch  M.E.  vom  21.  Mai  1862  ist  für  dieselben  nachfolgende
Dienstesinstruction  vorgeschrieben.

Dieustesinustruction
für  die  exponirten  Bezirksamtsassessoren  zu  Orb,  Reichenhall  und  Tegernsee.

I.  Dienstliche  Stellung  des  erponirten  Bezirksamtsassessors
  im  Allgemeinen.

81.

Der  exponirte  Bezirksamtsassessor  steht  unter  der  Aufsicht  und
Leitung  des  Bezirksamtmannes  und  hat  im  Allgemeinen  die  dienstliche
Stellung  der  Nebenbeamten  der  Bezirksämter;  zugleich  ist  ihm  jedoch  eine
größere  Selbstständigkeit  in  der  Behandlung  einzelner  Geschäfte  eingeräumt.

8  2.
Der  Umfang  seines  Amtsbezirkes  ist  der  desjenigen  Landgerichts,
an  dessen  Sitz  er  exponirt  ist.

83.
Er  wird  durch  den  Bezirksamtmann  in  die  Geschäfte  eingewiesen,  und
den  Vorständen  der  Gemeinden  und  Pfarreien  seines  Bezirkes  vorgestellt.

II.  Wirkungskreis  des  erponirten  Bezirksamtsassessors.

84.
In  der  Regel  umfaßt  die  Geschäftsaufgabe  des  exponirten  Nebenbeamten
  alle  der  Zuständigkeit  der  Bezirksämter  überwiesenen  Verwal-