Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

Reichs-Gesetzblatt.

No.  20.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  vorübergehende  Einführung  der  Paß  Pflichtigkeit  für  Berlin.  S.  131.

 

 

 

 

(Nr.  1253.)  Verordnung,  betreffend  die  vorübergehende  Einführung  der  Paß-  Pflichtigkeit  für
Berlin.  Vom  26.  Juni  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  9  des  Gesetzes  über  das
Paßwesen  vom  12.  Oktober  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  33),  was  folgt:

Bis  auf  weiteres  ist  jeder  in  der  Stadt  Berlin  ankommende  Fremde  oder
Neuanziehende  verpflichtet,  sich  durch  Paß  oder  Paßkarte  über  seine  Person  auszuweisen.


Ueber  die  Ausführung  dieser  Bestimmung  sind  von  der  Polizeibehörde  die
erforderlichen  Vorschriften  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Juni  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Kaisers:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Fürst  v.  Bismarck.

Heraugegeben  im  Reichskanzler-Ami.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
Reichs.  Gesetzbl.  1878.  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juni  1878.