Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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nem  Weg  oder  in  seinem  Bestimmangsa#
  antrifft,  Übernehmen.

.Postmätzizs  Pakete  bingegen  dürfen  von
dem  Boten,  wenn  im  Orte  selnes  Abganges
elne  Post  t,  gor  nicht,  w#nn  aber  in  dem
On,  aus  welchem  er  abgeht,  keln  Postamt
sich  besindet,  nur  zur  Ueberlieferung  an  dasjenige
  nlöndlsche  Postamt,  welches  er  zuerst
  auf  selnem  Weg  anteisst,  äbernommen
werden.

W.

Dle  Aufsiellung  von  Landboten  bleibt  den
Gemeinden  und  Amts-Khrperschaftem  unter
der  Aufslche  der  Oberämter  überlassen.  Es
stnd  aber  zuvor  die  Kbhulgl.  Postämter,
welche  in  dem  Ort,  aus  welchem  der  Bote
abgeben,  oder  an  der  Straße,  welche  derselbe
  einhalten  soll,  sich  besinden,  um  ihre
Ertkinetunen  zu  vernehtnen  und  dlese,  wenn
ste  gegründet  sind,  zu  beachten.

Auch  ist  da,  wo  kelne  Postémter  bestehen,
sändern  jur  Befbrderung  der  Brlefschaften
ans  iächste  Postamt  Statlons-Beten  aufgestellt
  sind,  welche  elnen  jährlichen  Lohn
ans  Kameral-Kassen  bezlehen,  im  Fallirgend
  eine  Abänderung  in  der  bisherigen
Elnrichtung  beabsichtigt  wird,  vorher  mit
den  betresfenden  Kamerol:  Beamten  Räck-#reche
  11  neßmen.

7#.

Als  Landboten  sollen  rechtschaffene,  im
bLesen,  Schreiben  und  Rechnen  hinreichend
erfahrene  Männer  angenommen  werden,
und  dieselben  angemessene  Sicherheit  leisten.

Die  mlt  den  Landboten  zu  errichtenden
Dienst-Verträge  sflud  zur  Prüfung  und  Genehmigung
  der  betreffenden  Kreis-Regierung
vorzulegen,  welche  auch  über  eintretende
Einreden  Königl.  Poststellen  und  über  andere
  Anstände  nach  den  in  gegenwärtiger
Verordnung  enthaltenen  Bestlmmungen,  ju
entschelden  hat.

Der  General.)  Direktion  der  Königlichen
Posten  ist  von  der  Kreis-Reglerung  nach
sechs  Wochen,  von  Bekannmachung  dleser
Verordnung  an,  ein  Verzeichniß  aller  in
Gemäßhelt  derselben  im  Kreise  aufgestellten,
oder  schon  selt  längerer  Zeit  bestehenden
und  belbehaltenen  Boten  mitzuthellen.

In  diesem  Verzeichn#lsse  muß  der  Name

des  Boten,  der  Ort  von  welchem,  und  der

Tag,  an  welchem  er  abgeht  eder  fährt,  der
Ort  wohln  er  sich  beglbr,  die  Straße,
welche  dem  Boten  zu  seiner  Reise  vorgeschrieben
  ist,  und  der  Betrag  der  Sicherheits-Leistung
  desselben  aufgeführt  seyn.
Sollten  nach  diesem  Zeltpunkte  noch  weltere
  Beten  aufgestellt  werden,  so  hat  hievon
dee  Krels-Reglerung  esne  aleich  umständ-