Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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§.  3.

Die  Tara  ist  durch  Wägung  des  Faßkörpers  auf  einer  Dezimal-Brückenwaage  nach  Kilogramm  und
zwar  so  genau  zu  bestimmen,  daß  die  etwaige  Differenz  zwischen  dem  eichamtlich  ermittelten  und  dem  wirklichen
Gewichte  des  Faßkörpers  zur  Zeit  der  Wägung  1/300  des  letzteren  nicht  übersteigen  kann.

Die  anzuwendenden  Dezimal-Brückenwaagen  müssen  die  von  der  Eichordnung  in  §.  38  sub  1c.  für
Brückenwaagen,  die  Gewichte  die  in  §.  54  sub  c.  für  die  Gebrauchsnormale  der  Handelsgewichte  vorgeschriebenen
Genauigkeitsgrenzen  einhalten.

Die  nach  Kilogramm  und  Bruchtheilen  desselben  ermittelten  Gewichtswerthe  sind  auf  Zehntheile  dieser
Gewichtseinheit  abzurunden.

§.  4.

Der  ermittelte  und  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmung  abgerundete  Gewichtswerth  in  Zahlen
unter  Anfüung  des  Zeichens  K  und  unter  Vorsetzung  des  Zeichens  N  T  bei  nassen,  des  Zeichens  T  T  bei
trockenen  Tarabestimmungen,  die  Jahreszahl,  sowie  der  Beglaubigungsstempel  der  Eichungsstelle  sind  auf  dem
einen  Boden  des  Fasses  deutlich  einzubrennen.

Auf  besonderes  Verlangen  muß  statt  der  Tara-Angabe  nach  Kllogramm  der  aus  dem  vorschriftsmäßig
ermittelten  und  abgerundeten  Kilogrammwerthe  umgerechnete  Pfundwerth  unter  Anfügung  des  Zeichens  u,  auf
Verlangen  auch  die  Nummer  des  Eichregisters  eingebrannt  werden.

Erfolgen  Ermittelung  und  Beglaubigung  der  Tara,  sowie  Bestimmung  und  Beglaubigung  des  Raumgehalts
  eines  Fasses  zu  derselben  Zeit,  oder  erfolgt  die  Auftragung  und  Beglaubigung  der  Tara  auf  einem

bereits  nach  seinem  Raumgehalte  beglaubigten  resp.  die  Auftragung  und  Beglaubigung  des  Raumgehalts  auf
einem  bereits  mit  beglaubigter  Tara  versehenen  Fasse,  so  sind  die  beiden  verschiedenartigen  eichamtlichen  Angaben
in  geeigneter  Weise  scharf  von  einander  getrennt  zu  halten.

In  dem  ersteren  Falle  ist  jede  derselben  für  sich  besonders,  in  jedem  der  beiden  letzteren  Fälle  die
nachträglich  hinzutretende  Angabe  sowohl  mit  dem  eichamtlichen  Stempelzeichen  als  auch  mit  der  Jahreszahl  der
Beglaudigung  zu  versehen.
  Das  Stempelzeichen  ist  überall  zwischen  das  zu  beglaubigende  Prüfungsresultat  und  die  Jahreszahl
zu  setzen.  

§.5.
Die  zu  erhebenden  Gebühren  betragen:

für  Ermittelung  des  Taragewichts  und  Stempelung  (s.  §.4)    3  Sgr.
bei  nassen  Tarabestimmungen  2  Sgr.
für  Arbeitshülfe  und  verwendetes  Material  bei  trockenen  Tarabestimmungen 1  Sgr.

Erweisen  sich  Fässer  bei  der  vorgängigen  Nässung  als  undicht,  d.  h.  nicht  genügend  haltbar  (§.  1),  so
sind  dieselben  unter  Berechnung  der  toxmäßigen  Gebühr  von  2  Sgr.  für  Arbeitshülfe  und  verwendetes  Material
  von  der  Tarabestimmung  zurückzuweisen.

§.  6.

Die  Vornahme  von  eichamtlichen  Tarabestimmungen  außerhalb  der  Amtsstelle  (des  Eichungsamts-Lokals)
ist  unter  der  Bedingung  zulässig,  daß  entsprechende  räumliche  Einrichtungen  und  Apparate  (Waagen),  sowie  die
erforderlichen  lediglich  mit  Kilogramm-  resp.  Grammbezeichnung  versehenen  Gewichte  in  vorschriftsmäßiger  Genauigkeit,
  ferner  die  erforderlichen  nach  den  vorgeschriebenen  Typen  gestalteten  Bezeichnungs-(Zahlen-  und
Buchstaben-)  Stempel,  das  nöthige  Feuerungs-Material  und  ausreichende  Arbeitshülfe  von  den  Interessenten  bereit
  gestellt  werden,  und  daß  genügende  Vorsorge  für  eine  völlig  zuverlässige  vorschriftsmäßige  Ausführung  der
erforderlichen  technischen  Operationen  getroffen  ist.

Zur  Vornahme  von  Taraermittelungen  außerhalb  der  Amtsstelle  ist  die  jedesmalige  besondere  Genehmigung

  des  Eichungsamts-Vorstandes  erforderlich,  welche  im  Falle  der  Erfüllung  der  vorstehenden  Bedingungen
nicht  versagt  werden  darf.