Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

54  II.  Abschnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  8  7.

dazu  verpflichteten  VBerwandten")  erhalten  kann  (§  4  des  Freizügigkeitsgesetzes).

10.  Bersagung  der  Fortsetzung  des  Aufenthalts.

Die  Aufnahme  in  einen  anderen  Bundesstaat  kann  einem  Reichsangehörigen
  auch  dann  versagt  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  welche
nach  §  5  des  Freizügigkeitsgesetzes  die  Versagung  der  Fortsetzung  des  Aufenthalts
  begründen.

Nach  dem  Wortlaute  dieses  Paragraphen  muß  sich  nach  dem  Anzuge
die  Notwendigkeit  einer  öffentlichen  Unterstützung  offenbaren,
bevor  der  neu  Anziehende  an  dem  Aufenthaltsorte  einen  Unterstützungswohnsitz
  (Heimatrecht)  erworben  hat,  und  die  Gemeinde
nachweisen,  daß  die  Unterstützung  aus  anderen  Gründen  als
wegen  einer  nur  vorübergehenden  Arbeitsunfähigkeit  notwendig
geworden  ist.

Hinsichtlich  der  bei  Anwendung  dieses  Paragraphen  in  Preußen  zu  beobachtenden
  Grundsätze  sind  seitens  des  preuß.  Ministeriums  des  Innern  verschiedene
  Verfügungen  ergangen,  z.  B.:

a)  Die  Bitte  um  Gewährung  einer  Beihilfe  aus  dem  zur  Versorgung  von
Lehrerswitwen  bestimmten  Pensionsfonds  ist  nicht  als  ein  Anrufen  der  öffentlichen
  Armenyf  Armenpflege  anzusehen  und  die  Bewilligung  einer  derartigen  Unterstützung

arm  —e  Euc  des  Bundesamts,  cerausgegeben  von  Wohlers,  Heft  II  S.  18,
Heft  VI  eft  XII  S.  17,  Heft  XIV  S.  25).
1.  Familieng  ieder  sind  danach:
a)  die,  Fhefrau  während  der  Dauer  der  ehelichen  Gemeinschaft  (UW  G.

b)  de  Telichen  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehenden  Kinder  bis  zum
zurückgelegten  16.  Lebensjahre  (uW  G.  8§  18,  19,  20)  nebst  Ehefrau
und  Kindern  (Entsch.  X  S.  35),

e)  die  in  die  Ehe  gebrachten  ehelichen  (uUW  G.  §  18  Abs.  1)  und  außerehelichen
  (#UW  G.  §  21)  Vorkinder  der  Ehefrau  nebst  den  ihre  Unterstützungswohnsitzverhältnisse
  teilenden  Personen  (Ehefrauen,  eheliche,
Stief.  usw.  Kinder)  (Entsch.  VI  S.  14).

2.  Nicht  zur  Familie  gehören:

a)  die  rechtskräftig  geschiedene  Ehefrau  und  die  von  ihr  bezüglich  der

Euiefsticktngsehnsthperälir  se  abhängigen  Personen  (Eucsh-  XIV

6,  43
b)  eheliche  Kinder  nach  zurückgelegtem  16.  Lebensjahre  und  bie  von  ihnen
abhängigen  Personen  (Entsch.  XK  S.  35  und  XIV  S.  20).

*)  Hierzu  gehören  alle  Verwandten  in  gerader  Linie,  der  Ehegatte  und
der  uneheliche  Vater  (B#B.  §§  1601,  1360  f.,  1578  ff.,  1708).  Vgl.  dazu  §  65
des  preuß.  AG.  z.  UWG.  vom  8.  März  1871  11.  Juli  1891  G.  130  u.  300;
Entsch.  des  Buntksamts  f.  d.  Heimatwesen  XXV  64,  66,  XXXVIII  59.

Es  muß  hier  jedoch  mit  Rücksicht  auf  das  Vorausgehende  bemerkt  werden,
daß  aus  der  milderen  Praxis,  welche  seitens  der  höheren  Verwaltungsbehörden
  bei  Entscheidungen  von  Ausweisungsfällen  beobachtet  wird,
nicht  der  Schluß  zu  ziehen  ist,  daß  dieses  mildere  Verfahren  auch  hinsichtlich  der
Aufnahmegesuche  vorzuwalten  habe;  vielmehr  hängt  das  Recht,  die  Aufnahme
  abzulehnen,  nur  von  der  gesetzlichen  Befugnis  zur  Ausweisung  ab;
ist  iene  vorhanden,  so  kann  die  Aufnahme  ohne  weiteres  verweigert  werden.

8§  7.