thumbs : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Die  gutsherrlichen  Rechte.  8.  70.  187

2)  Die  Wirkung  der  rechtsgültig  vollzogenen  Fixirung  5)  ist:
a)  bei  dem  Zehent,  daß  die  fixirte  Zehentabgabe  fortan  die
rechtliche  Natur  eines  Bodenzinses  annimmt  und  die  Vorzüge

  genießt,  welche  das  Hypothekengesetz  (§.  12  Nr.  3  u.  4)

und  die  Prioritäts-Ordnung  (§.17  Nr.  7)  diesem  einräumt;)

b)  mit  der  Fixirung  der  Besitzänderungs-Abgaben  consolidirt
  sich  das  Eigenthum  in  der  Person  des  Grundholden,
  d.  i.  das  Grundbarkeitsverhältniß  ist  von  diesem

Momente  an  zu  Gunsten  des  Grundholden  aufgehoben.)

Die  nothwendige  Folge  davon  ist,  daß  die  bis  jetzt  vom

Obereigenthümer  getragene  Dominicalsteuer  vom  Handlohne

von  da  an  auf  den  bisherigen  Grundholden  übergeht.

3)  Während  das  Ablösungsgesetz  vom  4.  Juni  1848  dem
bisherigen  Gefällschuldner  —  Grund=  bezw.  Zehentholden  die
Wahl  ließ,  )  ob  er  seine  fixen  Leistungen  an  den  Berechtigten
fortentrichten,  oder  durch  Bestellung  eines  Bodenzinscapitals  im
18fachen  Betrage  des  Fixums  und  4%tige  Verzinsung  desselben
reduciren,  oder  durch  Zahlung  des  18fachen  Betrages  an  den  Berechtigten?),
  oder  endlich  durch  die  34  Jahre  lang  fortgesetzte  Entrichtung
  des  ganzen  fixen  Reichnisses,  bezw.  die  43  Jahre  lang
fortgesetzte  Entrichtung  von  9  Zehntel  derselben  (Annuitäten)  an
die  Ablösungskasse  des  Staates  ablösen  wollte,  hat  das  neuere,

5)  Sämmtliche  zu  Stande  gekommene  Fixirungen  sind  zur  Bestätigung
ihrer  Rechtsgiltigkeit  unter  Leitung  der  Districtspolizeibehörde  tax=  und
stempelfrei  zu  protokolliren.  Vollzugsinstruction  v.  17.  Juni  1848  §.  6
(H.  B.  I.  S.  70).

5)  Ablös.-Ges.  Art.  14.  Wann  die  fixe  Abgabe  fällig  sei,  richtet  sich
zunächst  nach  der  Uebereinkunft  der  Parteien,  wo  eine  solche  fehlt,  nach  dem
Herkommen.  In  Ermangelung  auch  eines  solchen  ist  sie  am  15.  Dez.  jeden
Jahres  zu  entrichten.

7)  War  das  Handlohn  schon  vor  Erlassung  des  Gesetzes  fixirt,  so  hörte
das  Grundbarkeitsverhältniß  mit  der  Publication  des  Gesetzes  auf.

8)  Die  Hoffnung,  daß  die  Pflichtigen  auf  einem  der  offen  gelassenen
Wege  ablösen  würden,  hat  sich  nicht  erfüllt,  und  daher  ward  eine  Aenderung
  des  Gesetzes  v.  1848  nöthig;  über  die  Gründe  s.  meine  Erl.  des
Grdentl.-Ges.  S.  16.

?*)  Die  Zahlung  des  Ablösungsschillings  im  18fachen  Betrage  konnte  noch
dazu  in  Grundrentenschuldbriefe  des  Staates  nach  deren  Neunwerth  geschehen;
  s.  das  Abl.-Ges.  v.  1848  Art.  32.