Die gutsherrlichen Rechte. 8. 70. 187
2) Die Wirkung der rechtsgültig vollzogenen Fixirung 5) ist:
a) bei dem Zehent, daß die fixirte Zehentabgabe fortan die
rechtliche Natur eines Bodenzinses annimmt und die Vorzüge
genießt, welche das Hypothekengesetz (§. 12 Nr. 3 u. 4)
und die Prioritäts-Ordnung (§.17 Nr. 7) diesem einräumt;)
b) mit der Fixirung der Besitzänderungs-Abgaben consolidirt
sich das Eigenthum in der Person des Grundholden,
d. i. das Grundbarkeitsverhältniß ist von diesem
Momente an zu Gunsten des Grundholden aufgehoben.)
Die nothwendige Folge davon ist, daß die bis jetzt vom
Obereigenthümer getragene Dominicalsteuer vom Handlohne
von da an auf den bisherigen Grundholden übergeht.
3) Während das Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848 dem
bisherigen Gefällschuldner — Grund= bezw. Zehentholden die
Wahl ließ, ) ob er seine fixen Leistungen an den Berechtigten
fortentrichten, oder durch Bestellung eines Bodenzinscapitals im
18fachen Betrage des Fixums und 4%tige Verzinsung desselben
reduciren, oder durch Zahlung des 18fachen Betrages an den Berechtigten?),
oder endlich durch die 34 Jahre lang fortgesetzte Entrichtung
des ganzen fixen Reichnisses, bezw. die 43 Jahre lang
fortgesetzte Entrichtung von 9 Zehntel derselben (Annuitäten) an
die Ablösungskasse des Staates ablösen wollte, hat das neuere,
5) Sämmtliche zu Stande gekommene Fixirungen sind zur Bestätigung
ihrer Rechtsgiltigkeit unter Leitung der Districtspolizeibehörde tax= und
stempelfrei zu protokolliren. Vollzugsinstruction v. 17. Juni 1848 §. 6
(H. B. I. S. 70).
5) Ablös.-Ges. Art. 14. Wann die fixe Abgabe fällig sei, richtet sich
zunächst nach der Uebereinkunft der Parteien, wo eine solche fehlt, nach dem
Herkommen. In Ermangelung auch eines solchen ist sie am 15. Dez. jeden
Jahres zu entrichten.
7) War das Handlohn schon vor Erlassung des Gesetzes fixirt, so hörte
das Grundbarkeitsverhältniß mit der Publication des Gesetzes auf.
8) Die Hoffnung, daß die Pflichtigen auf einem der offen gelassenen
Wege ablösen würden, hat sich nicht erfüllt, und daher ward eine Aenderung
des Gesetzes v. 1848 nöthig; über die Gründe s. meine Erl. des
Grdentl.-Ges. S. 16.
?*) Die Zahlung des Ablösungsschillings im 18fachen Betrage konnte noch
dazu in Grundrentenschuldbriefe des Staates nach deren Neunwerth geschehen;
s. das Abl.-Ges. v. 1848 Art. 32.