Full text : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Pllicht  gemacht  werden,  es  bey  Gericht  anzuzeigen,  daß
er  eine  solche  Handmühle  besitze.  Es  wäre  dieses  sonach
zur  Sicherheit  des  Eigenthümers,  wenn  das  Gericht
davon  in  Kenntniß  gesetzt  ist.  Ueberhaupt  will  man  Sicherheit
  für  das  Malzgefäll  und  gegen  Gefährden.  Wie
leicht,  daß  in  Gegenden,  die  vom  Sitze  des  Aufschlägers
entfernt  sind,  Mißbrauch  geschieht.  Ist  aber  das  Gericht
  in  Kenntniß  gesetzt,  hier  und  hier  ist  eine  solche
Maschine,  so  wird  sich  recht  gehütet  werden,  solche  zum
Mißbrauch  benutzen  zu  lassen.

Der  Abgeordnete  Dangel  als  Referent:  Es
stand  schon  ursprünglich  im  Gesetzentwurfe,  daß  jeder,
er  mag  Landeigenthümer  seyn  oder  nicht,  das  und  was
auf  seiner  Mühle  gebrochen  wird,  anzeigen  müsse,  und
daß,  wenn  er  es  nicht  anzeigt,  die  Mühle  abgebrochen
werden  solle.

Nun  hat  aber  die  Kammer  der  Reichsräthe  gesagt,
  wenn  einer  nicht  Bierbrauer  ist,  so  konne  man
ihm  diese  Beschwerde  nicht  zumuthen:  nur  dem  Bierbrauer
  soll  es  gelten.  Dadurch  hat  die  Kammer  der
Reichsräthe  die  Sache  alterirt  und  erleichtert,  und  deßwegen
  haben  auch  wir  gern  zugestimmt;  es  kann  nicht
jedem  zur  Verbindlichkeit  gemacht  werden,  anzuzeigen,
en  kann  es  aber  thun.  Denn  wenn  wir  ein  Verbot  setzen,
  müssen  wir  auch  eine  Strafbestimmung  dafür  geben,
  und  wir  hätten  dann  um  eine  Strafbestimmung
mehr  im  Gesetze,  das  wollten  wir  nicht.

Der  Abgeordnete  Knogler:  Zur  Bestätigung  dessen,
  was  der  Redner  vor  mir,  Herr  v.  Anns,  geäußert,
  füge  ich  noch  an,  daß  in  den  Gebirgsgegenden  des
Oberlandes  über  Miesbach  hinein  viele  Bauern  bey  ihren
  Hoͤfen  eigene  Mühlen  haben,  auf  denen  sie  ihr  Ges
treide  theils  zum  Brodmehl  mahlen,  theils  für  das  Vieh