Contents : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Bergeltunggmaßnahmen.

Rrfäriften  über  ziwangsweije  Verwaltung  oder  Liquidation  fendlidher  Untermungen
  feine  Anwendung  finden,  jo  ijt  dem  Snhaber  der  Aktie  nach  ihrer
Kraftiogerflärung  gegen  Einreichung  der  alten  Aftie  bie  neue  Aktie  auszuhändigen.
ber  Da3  Vorliegen  diefer  Vorausjebungen  entiheidet  Die  Landeszentralbehörde
yer  bie  von  ihr  beftimmte  Stelle.  Ob  bei  Altienrechten,  bei  denen  die  Voraus-Iegungen
  nicht  vorliegen,  eine  Aushändigung  ber  neuen  Aftienurfunde  an  ben
Anhaber  der  alten  Aftie  ftattzufinden  hat,  oder  wie  fonft  mit  jolhen  Aftienrechten
N  verfahrert  it,  enticheidet  die  Tandeszentralbehörde  oder  die  von  ihr  beftimmte
rolle  nad,  Maßgabe  der  beftehenden  Bergeltungsporjähriften  und  [onftigen  gejebichen
  Yeftimmungen.  |  |

"Y  Stelle  der  Ausgabe  neuer  Aktien  fann  mit  Genehmigung  der  Landesjentrafbehörbe
  oder  der  bon  ihr  beftimmien  Stelle  eine  Abftempelung  der  alten
yftien  erfolgen.
in  4.  I  Vorjehrift  des  $  3  Abf.  5  der  Verordnung  vom  31.  Suli  1916  bleibt
mberührt.  Die  Vorjehrift  Des  $  11  der  genannten  Verordnung  über  die  Überragung
  Det  Befugnilje  des  Reichslanzlerz  auf  einen  Reihölommiffar  findet  aud)
in  Anfehung  der  Befugnis  Anwendung,  die  dem  Reichöfanzler  durd)  die  gegenwärtige
  Verordnung  zugewwiefen  ift.
35,  Diefe  Verordnung  tritt  mit  Dem  Tage  der  Berfündung  in  Kraft.  Der
Heichsfanzler  beftimmt,  warn  fie  außer  Kraft  tritt.

 

Befanntmadung,
betreffend  wirtjhaftliche  Dergeltungsmaßnahmen  gegen
die  Dereinigten  Staaten  von  fimerila.
Bom  10.  November  1917.

Sm  Wege  der  Vergeltung  wird  auf  Grund  des  $  4  Abj.  2  der  Verordnung

über  die  Anmeldung  des  im  Inland  befindlichen  Vermögen?  von  Angehörigen
teindliher  Staaten  vom  7.  Dftober  1915  folgendes  beftimmt:
81.  Die  VBorfchriften  der  $$  5  bis  11  und  des  $  13  der  Verordnung  über
die  Anmeldung  de3  im  Inland  befindlichen  Vermögens  von  Angehörigen  feindliher
  Staaten  vom  7.  Oftober  1915  finden  auf  das  Vermögen  von  Angehörigen
ber  Vereinigten  Staaten  von  Amerifa  Anwendung.

82.  Dieje  Belanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung,  Hinfichtlid)
der  Strafbeftimmungen  jedod)  erft  mit  dem  20.  November  1917  in  Kraft.

 

Beflanntmadung,
betreffend  zwangsweije  Derwaltung  amerifanijcher  Unternehmungen.
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Bom  13.  Dezember  1917.

.  Fm  Wege  der  Vergeltung  wird  auf  Grund  des  $  I  der  Verordnung,  betreffend
die  zmangsweife  Verwaltung  franzöfiicher  Unternehmungen,  vom  26.  November
1914  folgendes  beftimmt:  |

Die  Vorschriften  der  Verorbnung,  betreffend  die  ziwangsweile  Verwaltung
ranzöfiicher  Unternehmungen,  vom  26.  November  1914  in  der  Falfung  der  Berorönung
  vom  10.  Syebruar  1916  werden  auch  gegenüber  Angehörigen  ber  Vereinigten

Sonten  bon  Amerika  für  anwendbar  erklärt.  |

Diefe  Belanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  ber  Verkündung  in  Kraft.

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