Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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teren  Art  wird  vielfach  besser  mit  den  Bedürfnissen  und  Verhältnissen
  der  benefiziarisch  Berechtigten  vertraut  sein,  und  dürfte
seinem  eigenen  Rufe  zu  Liebe,  sowie  um  mit  weiteren  derartigen
Vertrauensstellungen  betraut  zu  werden,  bemüht  sein,  seinen  Aufgaben
  möglichst  gerecht  zu  werden.  Die  Mühewaltungen  würden
mit  einer  prozentualen  Gebühr  nach  einer  Skala  zu  honoriren  sein,
welche  der  Lordkanzler  in  Verbindung  mit  dem  Schatzamt  zu
fixiren  hätte;  die  Gebühr  müsste  so  bemessen  werden,  dass  sie  die
Remuneration  eines  etwa  bestellten  Nicht-Beamten  deckt  und  genügt,
  um  das  ganze  System  zu  einem  sich  selbst  erhaltenden  zu
machen.  Jede  mit  der  Ausführung  einer  trust  unter  gerichtlicher
Kontrolle  betraute  Person,  mag  sie  Beamter  oder  Nicht-Beamter
sein,  würde  genau,  wie  heute  private  trustees,  zu  verfahren  haben;
sie  würde  ihr  eigenes  Urtheilsvermögen  auszunutzen  und  nicht  wie
ein  Richter,  sondern  wie  ein  Geschäftsmann  vorzugehen  haben.
Andererseits  muss  sie  sich  in  jeder  Hinsicht  in  der  Lage  eines
Gerichtsbeamten  befinden,  d.  h.  sie  muss  um  Weisungen  bitten
können  und,  mag  sie  darum  gebeten  haben  oder  nicht,  verbunden
sein,  denselben  nachzukommen.  In  jeder  schwierigen  Angelegenheit
  muss  sie  ohne  Kostenaufwand  und  Formalitäten  den  Richter
konsultiren  können,  der  nöthigenfalls,  bevor  er  seine  Weisungen
ertheilt,  anderen  Parteien  Gelegenheit  zu  geben  haben  wird,  ihre
Ansichten  vorzutragen.  Nicht  minder  leicht  muss  es  den  benefiziarisch
  Berechtigten  gemacht  werden,  sich  mit  ihren  Beschwerden
und  Vorstellungen  Gehör  zu  verschaffen.  Wenn  eine  wirkliche
gerichtliche  Kontrolle  eintreten  soll,  ist  es  von  wesentlicher  Bedeutung,
  dass  der  Richter  sich  gelegentlich  ohne  Formalitäten  über
die  Ausführung  der  trusts  informirt.  Diese  Befugnisse  würden
sämmtlichen  Richtern  des  High  Court  of  Justice,  sowie  ferner
denjenigen  Grafschaftsrichtern  beizulegen  sein,  welche  der  Lordkanzler
  von  Zeit  zu  Zeit  damit  betrauen  wird.  Alle  Personen,
welche  unter  gerichtlicher  Kontrolle  trusts  ausführen,  müssten  in

zu  bemessenden  Zwischenräumen  amtlich  zu  revidirende  Rech-Archiv
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