Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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     Das  vorliegende  Protokoll  bildet  einen  integrirenden  Bestandtheil  des
Uebereinkommens,  auf  das  es  sich  bezieht,  und  ist  ohne  besondere  Ratifikation
durch  die  bloße  Thatsache  der  Auswechselung  der  Ratifikationen  dieses  Ueberein—
kommens  als  von  den  vertragschließenden  Theilen  gebilligt  und  bestätigt  anzusehen.
Dasselbe  wurde  in  doppelter  Ausfertigung  zu  Berlin  am  13.  April  1892  unter—
zeichnet.

                               Freiherr  von  Marschall.
                                         Roth.

                                     Zusatzprotokoll.

 

In  Ergänzung  zu  dem  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweiz  am
13.  April  1892  abgeschlossenen  Uebereinkommen  über  den  gegenseitigen  Patent-,
Muster=  und  Markenschutz  haben  die  Unterzeichneten  auf  Grund  erhaltener  Ermächtigung
  Folgendes  vereinbart.

    Die  Bestimmungen  des  Artikels  5  des  Uebereinkommens  finden  auf  diejenigen
  Erfindungen  nicht  Anwendung,  welche  nach  den  Gesetzen  eines  der
vertragschließenden  Theile  vom  Patentschutz  ausgeschlossen  sind.

    Das  vorliegende  Zusatzprotokoll  bildet  einen  integrirenden  Bestandtheil  des
Uebereinkommens,  auf  das  es  sich  bezieht,  und  ist  ohne  besondere  Ratifikation
durch  die  bloße  Thatsache  der  Auswechselung  der  Ratifikationen  dieses  Uebereinkommens
  als  von  den  vertragschließenden  Theilen  gebilligt  und  bestätigt  anzusehen.
  Dasselbe  wurde  in  doppelter  Ausfertigung  zu  Berlin  am  16.  Juni  1893
unterzeichnet.

                                   Freiherr  von  Marschall.
                                   Roth.

 

       Das  vorstehende  Uebereinkommen  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  2.  August  1894  stattgefunden.

 

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Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesebbl.  1894.                                                              87