106 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
mit einer Anforderung an deren Besitzer in Verbindung
gebracht, welche, weil nur aubnahmsweise gestellt,
nicht willkürlich auf die Besitzer anderer Schadensobjekte
übertragen werden dürfe. Nach der
Fassung dieser Gesetzesstelle sei es nicht dem Richter
überlassen, im Einzelfalle erst zu prüfen, ob das
beschädigte Grundstück nach seiner Beschaffenheit oder
Bebauungsart als ein solches zu betrachten sei, bei
welchem das Gesetz die Anbringung von Schutzanstalten
fordere. Das habe der Gesetzgeber im zweiten
Satze des Art. 5 selbst gethan, und gegenüber
dieser bestimmten und unzweideutigen Fassung des
Gesetzes, welchem ein die erweiterte Anwendung
billigender Zusatz nicht beigefügt sei, könne eine Ausdehnung
auf andere als die vorgesehenen Ausnahmsfälle
nicht Platz greifen. Auch gemäß der in den
Motiven zu Art. 5 liegenden Erläuterung des Gesetzes
— Verh. d. K. d. A. 1849 Bd. 1 S. 70 —
sel der Auslegung desselben ein Spielraum nicht
gelassen, und müsse aus dem in diesen Motiven
ausgedrückten Gedanken erklärt werden, daß im
Texte des Gesetzes nur die Baumschulen, die Obstgärten
und die einzeln stehenden jungen Bäume als
die schutzpflichtigen Objekte genannt seien. Daß dieselbe
gesetzliche Pflicht auch den Weinbergbesitzern
zum Schutze ihrer Rebstöcke habe auferlegt werden
wollen, sel nirgends zum Ausdrucke gebracht. —
Urth. v. 9. Januar HVNr. 3390. —
Familienrecht. Einweisung in eine Muttergutsforderung
vorbehaltlich der Rechte
des Vaters. Ein Appellat.-Gericht hatte ausgesprochen,
daß Max Graf v. X. den an der Muttergutsforderung
seines — (volljährigen und nicht mehr
in väterlicher Gewalt stehenden) — Sohnes Ludwig
für B. angelegten Arrest anzuerkennen habe,
es hatte ferner den Arrest für gerechtfertigt erklärt