Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XLII. Band. (42)

106  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

mit  einer  Anforderung  an  deren  Besitzer  in  Verbindung
  gebracht,  welche,  weil  nur  aubnahmsweise  gestellt,
  nicht  willkürlich  auf  die  Besitzer  anderer  Schadensobjekte
  übertragen  werden  dürfe.  Nach  der
Fassung  dieser  Gesetzesstelle  sei  es  nicht  dem  Richter
  überlassen,  im  Einzelfalle  erst  zu  prüfen,  ob  das
beschädigte  Grundstück  nach  seiner  Beschaffenheit  oder
Bebauungsart  als  ein  solches  zu  betrachten  sei,  bei
welchem  das  Gesetz  die  Anbringung  von  Schutzanstalten
  fordere.  Das  habe  der  Gesetzgeber  im  zweiten
  Satze  des  Art.  5  selbst  gethan,  und  gegenüber
dieser  bestimmten  und  unzweideutigen  Fassung  des
Gesetzes,  welchem  ein  die  erweiterte  Anwendung
billigender  Zusatz  nicht  beigefügt  sei,  könne  eine  Ausdehnung
  auf  andere  als  die  vorgesehenen  Ausnahmsfälle
  nicht  Platz  greifen.  Auch  gemäß  der  in  den
Motiven  zu  Art.  5  liegenden  Erläuterung  des  Gesetzes
  —  Verh.  d.  K.  d.  A.  1849  Bd.  1  S.  70  —
sel  der  Auslegung  desselben  ein  Spielraum  nicht
gelassen,  und  müsse  aus  dem  in  diesen  Motiven
ausgedrückten  Gedanken  erklärt  werden,  daß  im
Texte  des  Gesetzes  nur  die  Baumschulen,  die  Obstgärten
  und  die  einzeln  stehenden  jungen  Bäume  als
die  schutzpflichtigen  Objekte  genannt  seien.  Daß  dieselbe
  gesetzliche  Pflicht  auch  den  Weinbergbesitzern
zum  Schutze  ihrer  Rebstöcke  habe  auferlegt  werden
wollen,  sel  nirgends  zum  Ausdrucke  gebracht.  —
Urth.  v.  9.  Januar  HVNr.  3390.  —

Familienrecht.  Einweisung  in  eine  Muttergutsforderung
  vorbehaltlich  der  Rechte
des  Vaters.  Ein  Appellat.-Gericht  hatte  ausgesprochen,
  daß  Max  Graf  v.  X.  den  an  der  Muttergutsforderung
  seines  —  (volljährigen  und  nicht  mehr
in  väterlicher  Gewalt  stehenden)  —  Sohnes  Ludwig
  für  B.  angelegten  Arrest  anzuerkennen  habe,
es  hatte  ferner  den  Arrest  für  gerechtfertigt  erklärt