Metadata : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Anhang.  Zu  Artikel  16  und  60  der  Verfassung.  35

 

1)  Gewaltthätigkeit,  Art.  167.
2)  Widersetzung  und  Ungehorsam  gegen  gewisse  obrigkeitliche
Verfügungen,  Art.  178,  179,  180.
3)  Strafbare  Privatvereine  oder  Verbindungen,  Art.  182,
183,  184.
4)  Verletzung  der  Amts=  und  Dienstehre,  Art.  191,  192.
5)  Störung  religiöser  Handlungen,  Art.  193.
6)  Befreiung  der  Gefangenen,  Art.  199  Abs.  3.
7)  Münzvergehen,  Art.  211,  214.
8)  Vergehen  in  Bezug  auf  von  anderen  nachgemachtes  oder
verfälschtes  Stempelpapier,  Art.  226.
9)  Unbefugte  Verfertigung  öffentlicher  Siegel  u.  s.  w.,
Art.  228,  229,  230.
10)  Ehrenkränkung,  Art.  312.
11)  Verletzung  fremder  Geheimnisse,  Art.  410.
12)  Brandstiftung  aus  Fahrlässigkeit,  sofern  keine  Tödtung
oder  Körperverletzung  eines  Menschen  verursacht  worden
ist,  Art.  418,  Abs.  1.
13)  Ueberschwemmung  aus  Fahrlässigkeit,  sofern  keine  Tödtung
oder  Körperverletzung  eines  Menschen  verursacht  worden
ist,  Art.  421.
14)  Eigenthumsbeschädigung,  sofern  der  angerichtete  Schaden
die  Summe  von  fünfzig  Gulden  nicht  übersteigt,  Art.  424
bs.  1.
15)  Verbreitung  einer  Viehseuche  aus  Fahrlässigkeit,  Art.  438..

+Art.  8.

Ebenso  haben  die  militärischen  Vergehen  der  Militärpersonen,
wenn  keine  andere  Strafe,  als  Verweis,  Arreststrafe  oder  eine
einfache  Festungsstrafe  bis  zu  einem  Jahre  einschließlich  erkannt
worden  ist,  die  Unfähigkeit,  als  Mitglied  der  einen  oder  der  anderen
Kammer  auf  Landtagen  zu  erscheinen,  nicht  zur  Folge.

Diese  Folge  tritt  jedoch  stets  ein,  wenn  eine  Militärperson
wegen  Desertion,  oder  wegen  einer  der  in  den  Art.  155  bis  159
einschließlich,  Art.  165  bis  170  einschließlich,  des  Militärstrafgesetzbuchs
  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  verurtheilt  worden  ist.

+  Art.  9.

Wer  sich  wegen  folgender,  in  den  nachstehend  angeführten
Artikeln  des  Strafgesetzbuchs  näher  bezeichneten  und  dort  mit  Strafe
bedrohten  Handlungen:

1)  Ueberschreitung  der  Grenzen  der  Nothwehr,  Art.  52.
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S.  519.