Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

—  4  —

&.  Alle  früheren,  die  Arzneitaxe  betreffenden  Vorschriften  werden  hierdurch
aufgehoben.
Dresden,  den  24.  December  1879.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Koerner.  Hörner.

 

Nr.  4.  Bekanntmachung,

die  Festsetzung  des  Betrags  der  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen
im  Jahre  1880  zu  gewährenden  Vergütung  betreffend;

vom  5.  Januar  1880.

Zufolge  der  Vorschriften  im  3.  Absatze  von  8  9,  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875
(R.  G.  Bl.  S.  52)  ist  in  Nr.  306  des  vorjährigen  Deutschen  Reichsanzeigers  nach—
stehende  Bekanntmachung  erlassen  worden:
„Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §  9,  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875
(R.  G.  Bl.  S.  52)  ist  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden
  Vergütung  für  das  Jahr  1880  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung
für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:
mit  Brot:  ohne  Brot:
a)  für  die  volle  Tageskost  85  4,  70  4,.

b)  =  .Mittagskost.  43  38=c)
  =  Abendkost.  26=  21=..
  Morgenkost  16=  11

Berlin,  den  30.  Dezember  1879.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Eck.“

Es  wird  dies  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  am  5.  Januar  1880.

Kriegs-Ministerium.
v.  Fabrice.

Berrtam.

 

Letzte  Absendung:  am  4.  Februar  1880.