Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Artikel  2.

Die  Bundesstaaten  verpflichten  sich  gegen  einander,  Individuen,  welche
der  Anstistung  eines  gegen  den  Souverain,  oder  gegen  die  Existenz,  Integritch,
Verfassung  oder  Sicherheit  eines  andern  Bundesstaates  gerichteten  Unternehmene,
  oder  einer  darauf  abzielenden  Verbindung,  der  Theilnahme  daran,  oder
der  Begünstigung  derselben  bezüchrigt  sind,  dem  verletzten  oder  bedrohten  Staate
auf  Verlangen  auszuliesern,  —  vorausgesetzt,  daß  ein  solches  Individuum  nicht
entweder  ein  Unterthan  des  um  die  Auslieferung  angegangenen  Staates  selbst,
oder  in  demselben  schon  wegen  anderer  ihm  zur  Last  fallenden  VBerbrechen  zu  untersuchen
  oder  zu  bestrafen  ist.  Sollte  das  Unternehmen,  dessen  der  Auszuliefernde
  bezüchtigt  ist,  gegen  mehrere  einzelne  Bundesstaaten  gerichtet  seyn,  so  hat
die  Auslieferung  an  jenen  dieser  Staaten  zu  geschehen,  welcher  darum  zuerst  das
Ansuchen  siellt.

Wir  bringen  hierdurch  diesen  Bundesbeschluß  zur  allgemeinen  Kenntniß
Unserer  Behsrden  und  Unterthanen,  und  wollen,  daß  die  in  demselben  enthaltenen
  Bestimmungen,  und  zwar  nicht  bloß  in  Unseren  zum  Deutschen  Bunde  gehörenden,
  sondern  auch  in  allen  übrigen  Landestheilen  Unserer  Monarchie  pünktlich
  in  Ausführung  gebracht  werden  follen.

So  geschehen  und  gegeben  Berlin,  den  28sten  Oktober  1836.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Frh.  v.  Altenstein.  Gr.  v.  LKottum.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamptz.  Mühler.
Ancillon.  v.  Rochow.  Für  den  Kriegsminister:  v.  Schsler.
v.  Nagler.  Gr.  v.  Alvensleben.

 

(No.  1757.)  Tarif,  nach  welchem  das  Damm=  und  Brückengelb  zu  Sechausen  in  der  Altmark
  zu  entrichten  ist.  Vom  30sten  Oktober  1836.

1)  Von  jedem  Pferde,  angespannt,  geritten  oder  ledig  .  ünf  Pfennige.

2)  Von  jedem  Ochsen  oder  Slrier,  angespannt  oder  ledig  Fünf
3)  Von  jeder  Kuh,  angespannt  guͤ  nf  -

ledina  Vier  -
4)  Von  jedem  Schweine,  Schafe  und  jeder  Ziege  Zwei  „

Befreiungen.
Damm,=  und  Brückengeld  wird  nicht  erhoben:
1)  Don  Pferden,  welche  den  Hoshaltungen  des  Königlichen  Hauses,  imleichen

  den  Königlichen  Gestäten  angehören;
Fleichen  den  glich  stu  geh  5  vom