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Artikel 2.
Die Bundesstaaten verpflichten sich gegen einander, Individuen, welche
der Anstistung eines gegen den Souverain, oder gegen die Existenz, Integritch,
Verfassung oder Sicherheit eines andern Bundesstaates gerichteten Unternehmene,
oder einer darauf abzielenden Verbindung, der Theilnahme daran, oder
der Begünstigung derselben bezüchrigt sind, dem verletzten oder bedrohten Staate
auf Verlangen auszuliesern, — vorausgesetzt, daß ein solches Individuum nicht
entweder ein Unterthan des um die Auslieferung angegangenen Staates selbst,
oder in demselben schon wegen anderer ihm zur Last fallenden VBerbrechen zu untersuchen
oder zu bestrafen ist. Sollte das Unternehmen, dessen der Auszuliefernde
bezüchtigt ist, gegen mehrere einzelne Bundesstaaten gerichtet seyn, so hat
die Auslieferung an jenen dieser Staaten zu geschehen, welcher darum zuerst das
Ansuchen siellt.
Wir bringen hierdurch diesen Bundesbeschluß zur allgemeinen Kenntniß
Unserer Behsrden und Unterthanen, und wollen, daß die in demselben enthaltenen
Bestimmungen, und zwar nicht bloß in Unseren zum Deutschen Bunde gehörenden,
sondern auch in allen übrigen Landestheilen Unserer Monarchie pünktlich
in Ausführung gebracht werden follen.
So geschehen und gegeben Berlin, den 28sten Oktober 1836.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. Gr. v. LKottum. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Mühler.
Ancillon. v. Rochow. Für den Kriegsminister: v. Schsler.
v. Nagler. Gr. v. Alvensleben.
(No. 1757.) Tarif, nach welchem das Damm= und Brückengelb zu Sechausen in der Altmark
zu entrichten ist. Vom 30sten Oktober 1836.
1) Von jedem Pferde, angespannt, geritten oder ledig . ünf Pfennige.
2) Von jedem Ochsen oder Slrier, angespannt oder ledig Fünf
3) Von jeder Kuh, angespannt guͤ nf -
ledina Vier -
4) Von jedem Schweine, Schafe und jeder Ziege Zwei „
Befreiungen.
Damm,= und Brückengeld wird nicht erhoben:
1) Don Pferden, welche den Hoshaltungen des Königlichen Hauses, imleichen
den Königlichen Gestäten angehören;
Fleichen den glich stu geh 5 vom