Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 50. (50e)

248  Fuldaer  Hut=  und  Schleierrecht.

Schüßler  gegen  Schüßler  in  einem  Rechtöfalle  aus
dem  Bezirke  des  Herrschaftsgerichts  Gersfeld,  wo
nach  der  Zeißner'schen  Aeußerung  im  Wesentlichen
ein  gleiches  Verhältniß  wie  in  der  Herrschaft  Schackau
bestand,  in  zwei  Instanzen  gerichtlich  anerkannt  worden
  ist,  daß  „das  fuldaische  Landrecht  auch  nach
1807  bezüglich  der  ehelichen  Güterverhältnisse  und.
der  Erbrechte  als  Gewohnheitsrecht  bis  heute  zur
Anwendung  komme.“

„Die  gegentheiligen  Aeußerungen  der  Landrichter
K.  und  St.  aber,  sowie  der  übrigen  Auskunftspersonen,
  die  sich  diesen  beiden  angeschlossen  haben,  fallen
deßhalb  weniger  ins  Gewicht,  weil  die  Annahme  derselben,
  daß  im  Herrschaftsgerichte  Schackau  gesetzlich
das  Würzburger  Landrecht  gelte,  wesentlich  auf  der
dem  Obigen  zufolge  unrichtigen  Voraussetzung  beruht,
  daß  die  Herrschaft  Schackau  immer  zum  Fürstenthume
  Würzburg  gehört  habe.  Aus  gleichem  Grunde
läht  sich  der  vom  Landrichter  K.  aufgestellten  Civilgesetzstatistik
  des  Landgerichts  Hilders  von  1862  entscheidende
  Bedeutung  nicht  beimessen  und  noch  weniger
  Werth  kann  der  Statistik  desselben  Gerichts  von
1817  zukommen,  da  diese  auf  das  Gebiet  deß  damals
  noch  bestandenen  Patrimonialgerichts  Schackau
sich  gar  nicht  erstreckt,  während  die  rein  negativen
Aeußerungen  der  Amtsrichter  Th.  und  H.,  zumal
da  beide  nur  ganz  kurze  Zeit  in  Hilders  als  Richter
thätig  waren,  ganz  bedeutungslos  erscheinen  und  aus
dem  letztern  Grund  auch  der  allerdings  positiveren
Versicherung  des  Amtsrichters  W.,  daß  während
seiner  Amtöführung  nicht  das  fuldaische,  sondern  das
Würzburger  Recht  angewendet  worden  sei,  erheblicher
Werth  nicht  beigelegt  werden  kann;  der  Bericht  des
Amtsrichters  Th.  v.  5.  Juni  1869  aber  seinen  Inhalt
  nur  aus  den  oben  schon  gewürdigten  statistischen
Tabellen  von  1817  und  von  1862  geschöpft  hat.

(Schluß  folgt.)