248 Fuldaer Hut= und Schleierrecht.
Schüßler gegen Schüßler in einem Rechtöfalle aus
dem Bezirke des Herrschaftsgerichts Gersfeld, wo
nach der Zeißner'schen Aeußerung im Wesentlichen
ein gleiches Verhältniß wie in der Herrschaft Schackau
bestand, in zwei Instanzen gerichtlich anerkannt worden
ist, daß „das fuldaische Landrecht auch nach
1807 bezüglich der ehelichen Güterverhältnisse und.
der Erbrechte als Gewohnheitsrecht bis heute zur
Anwendung komme.“
„Die gegentheiligen Aeußerungen der Landrichter
K. und St. aber, sowie der übrigen Auskunftspersonen,
die sich diesen beiden angeschlossen haben, fallen
deßhalb weniger ins Gewicht, weil die Annahme derselben,
daß im Herrschaftsgerichte Schackau gesetzlich
das Würzburger Landrecht gelte, wesentlich auf der
dem Obigen zufolge unrichtigen Voraussetzung beruht,
daß die Herrschaft Schackau immer zum Fürstenthume
Würzburg gehört habe. Aus gleichem Grunde
läht sich der vom Landrichter K. aufgestellten Civilgesetzstatistik
des Landgerichts Hilders von 1862 entscheidende
Bedeutung nicht beimessen und noch weniger
Werth kann der Statistik desselben Gerichts von
1817 zukommen, da diese auf das Gebiet deß damals
noch bestandenen Patrimonialgerichts Schackau
sich gar nicht erstreckt, während die rein negativen
Aeußerungen der Amtsrichter Th. und H., zumal
da beide nur ganz kurze Zeit in Hilders als Richter
thätig waren, ganz bedeutungslos erscheinen und aus
dem letztern Grund auch der allerdings positiveren
Versicherung des Amtsrichters W., daß während
seiner Amtöführung nicht das fuldaische, sondern das
Würzburger Recht angewendet worden sei, erheblicher
Werth nicht beigelegt werden kann; der Bericht des
Amtsrichters Th. v. 5. Juni 1869 aber seinen Inhalt
nur aus den oben schon gewürdigten statistischen
Tabellen von 1817 und von 1862 geschöpft hat.
(Schluß folgt.)