Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Antrag

180

1052

1260

1109

802

86

2198

2202

2204
2216

2227

2229

2

weisaufnahme  zur  Sicherung  des
Beweises  478—481,  485,  490—492.
A.  des  Käufers  oder  des  Verkäufers
auf  öffentliche  Versteigerung  des  verkauften
  Tieres.  491,  492.
Mäklervertrag.
A.  des  Schuldners  auf  Herabsetzung
des  Mäklerlohnes.
Nießbrauch.
A.  des  Eigentümers  auf  Bestimmung
einer  Frist  für  die  Sicherheitsleistung
des  Nießbrauchers.  1054,  1070.
Pfandrecht  1261,  1272  s.  Grundstück
  878.
Reallast  s.  Grundstück  878.
Schuldverschreibung.
A.  auf  Zahlungssperre  zum  Zweck
der  Kraftloserklärung  einer  Schuldverschreibung.
  808.
Stiftung  s.  Verein  29,  42.
Testament.

28,  2129  s.  Nießbrauch  1052.

A.  auf  Bestimmung  einer  Frist  zur
Abgabe  der  Erklärung,  wer  von
mehreren  Bedachten  das  Vermächtnis
erhalten  soll.  2153,  2154,  2193.
A.  auf  Bestimmung  einer  Frist  zur  Abgabe
  der  Erklärung,  wer  Testamentsvollstrecker
  sein  soll.

A.  auf  Bestimmung  einer  Frist  zur
Abgabe  der  Erklärung  über  die  Annahme
  des  Amtes  eines  Testamentsvollstreckers.


s.  Erbe  2045.

A.  des  Testamentsvollstreckers  oder

eines  anderen  Beteiligten
auf  Außerkraftsetzung  derjenigen
Anordnungen  des  Erblassers,  deren
Befolgung  den  Nachlaß  erheblich
gefährden  würde.  2220.
A.  eines  Beteiligten  beim  Nachlaßgericht

auf  Entlassung  des  Testamentsvollstreckers.

Die  Unfähigkeit  eines  Entmündigten
zur  Errichtung  eines  Testamentes

128

 

8

2230

29

42

73

202
209

216

145

152
343

Antrag

tritt  schon  mit  der  Stellung  des  A.
ein,  auf  Grund  dessen  die  Entmündigung
  erfolgt.

Die  Entmündigung  steht  der  Gültigkeit
  des  Testamentes  nicht  entgegen,
wenn  der  Entmündigte  nach  der
Stellung  des  A.  auf  Wiederaufhebung
  der  Entmündigung  ein
Testament  errichtet  und  die  Entmündigung
  dem  A.  gemäß  wieder
aufgehoben  wird.

Verein.

Bestellung  der  erforderlichen  Mitglieder

  des  Vorstandes  auf  A.  eines

Beteiligten.

A.  auf  Konkurseröffnung  im  Falle

der  Überschuldung  53.

Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  des

Vereins  auf  A.  des  Vorstandes.
Verjährung.

s.  Erbe  2015.

Unterbrechung  der  Verjährung  durch

Stellung  des  A.  auf  Zwangsvollstreckung

  216,  220.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung

durch  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung

  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn

die  Vollstreckungsmaßregel  auf  A.

des  Berechtigten  oder  wegen  Mangels

der  gesetzlichen  Voraussetzungen  aufgehoben

  wird.

Die  Unterbrechung  durch  Stellung
des  A.  auf  Zwangsvollstreckung  gilt
als  nicht  erfolgt,  wenn  dem  A.  nicht
stattgegeben  oder  der  A.  vor  der  Vornahme
  der  Vollstreckungshandlung  zurückgenommen
  oder  die  erwirkte  Vollstreckungsmaßregel
  nach  Abs.  1.  aufgehoben
  wird.  220.

Vertrag.

A.  zur  Schließung  eines  Vertrags.
146—152.

s.  Willenserklärung  128.

A.  des  Schuldners  auf  Herabsetzung
der  Vertragsstrafe  auf  einen  angemessenen
  Betrag.