Antrag
180
1052
1260
1109
802
86
2198
2202
2204
2216
2227
2229
2
weisaufnahme zur Sicherung des
Beweises 478—481, 485, 490—492.
A. des Käufers oder des Verkäufers
auf öffentliche Versteigerung des verkauften
Tieres. 491, 492.
Mäklervertrag.
A. des Schuldners auf Herabsetzung
des Mäklerlohnes.
Nießbrauch.
A. des Eigentümers auf Bestimmung
einer Frist für die Sicherheitsleistung
des Nießbrauchers. 1054, 1070.
Pfandrecht 1261, 1272 s. Grundstück
878.
Reallast s. Grundstück 878.
Schuldverschreibung.
A. auf Zahlungssperre zum Zweck
der Kraftloserklärung einer Schuldverschreibung.
808.
Stiftung s. Verein 29, 42.
Testament.
28, 2129 s. Nießbrauch 1052.
A. auf Bestimmung einer Frist zur
Abgabe der Erklärung, wer von
mehreren Bedachten das Vermächtnis
erhalten soll. 2153, 2154, 2193.
A. auf Bestimmung einer Frist zur Abgabe
der Erklärung, wer Testamentsvollstrecker
sein soll.
A. auf Bestimmung einer Frist zur
Abgabe der Erklärung über die Annahme
des Amtes eines Testamentsvollstreckers.
s. Erbe 2045.
A. des Testamentsvollstreckers oder
eines anderen Beteiligten
auf Außerkraftsetzung derjenigen
Anordnungen des Erblassers, deren
Befolgung den Nachlaß erheblich
gefährden würde. 2220.
A. eines Beteiligten beim Nachlaßgericht
auf Entlassung des Testamentsvollstreckers.
Die Unfähigkeit eines Entmündigten
zur Errichtung eines Testamentes
128
8
2230
29
42
73
202
209
216
145
152
343
Antrag
tritt schon mit der Stellung des A.
ein, auf Grund dessen die Entmündigung
erfolgt.
Die Entmündigung steht der Gültigkeit
des Testamentes nicht entgegen,
wenn der Entmündigte nach der
Stellung des A. auf Wiederaufhebung
der Entmündigung ein
Testament errichtet und die Entmündigung
dem A. gemäß wieder
aufgehoben wird.
Verein.
Bestellung der erforderlichen Mitglieder
des Vorstandes auf A. eines
Beteiligten.
A. auf Konkurseröffnung im Falle
der Überschuldung 53.
Entziehung der Rechtsfähigkeit des
Vereins auf A. des Vorstandes.
Verjährung.
s. Erbe 2015.
Unterbrechung der Verjährung durch
Stellung des A. auf Zwangsvollstreckung
216, 220.
Die Unterbrechung der Verjährung
durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung
gilt als nicht erfolgt, wenn
die Vollstreckungsmaßregel auf A.
des Berechtigten oder wegen Mangels
der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben
wird.
Die Unterbrechung durch Stellung
des A. auf Zwangsvollstreckung gilt
als nicht erfolgt, wenn dem A. nicht
stattgegeben oder der A. vor der Vornahme
der Vollstreckungshandlung zurückgenommen
oder die erwirkte Vollstreckungsmaßregel
nach Abs. 1. aufgehoben
wird. 220.
Vertrag.
A. zur Schließung eines Vertrags.
146—152.
s. Willenserklärung 128.
A. des Schuldners auf Herabsetzung
der Vertragsstrafe auf einen angemessenen
Betrag.