Contents : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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einen  grösseren  Bezirk  angenommen,  so  müssen  auch  Fälle  der
Uebung  aus  allen  seinen  einzelnen  selbständigen  Theilen  nachgewiesen
  werden.  Was  einzelne  selbständige  Theile  sind,  lässt  sich
nur  nach  den  besonderen  Verhältnissen  des  Falles  beurtheilen.
Eine  Stadt  z.  B.  kann  sehr  wohl  ein  in  sich  abgeschlossenes
(tanze  bilden,  aber  auch  unter  Umständen  untrennbar  zu  der
umgebenden  Landschaft  gehören,  wie  umgekehrt,  wenn  in  ihren
verschiedenen  Theilen  verschiedenes  Recht  gilt,  diese  Theile,  obwohl
  sie  politisch  völlig  unselbständig  sind,  in  der  hier  in  Betracht
  kommenden  Beziehung  als  gesonderte  Gebiete  behandelt
werden  müssen.  BınpınG  hat  gelegentlich  (Handbuch  des  Strafrechts
  I  S.  197  Anm.  1)  die  Ansicht  ausgesprochen,  bei  einer
Gesammtrevision  der  Lehre  von  der  Rechtsbildung  sei  die  eine
der  beiden  vor  Allem  zu  beantwortenden  Fragen  die:  in  welchen
Kreisen  sich  Recht  bilden  könne,  welche  Lebenskreise  Rechtsquellen
  seien.  Mir  ist  zweifelhaft,  ob  dieser  Punkt  wirklich  von
so  grosser  Wichtigkeit  ist,  und  es  scheint  mir  auf  weiter  nichts
anzukommen,  als  dass  in  einem  in  sich  abgeschlossenen  Kreise
von  Menschen  übereinstimmende  Lebensverhältnissse  zur  Entstehung
  kommen.  Die  Abgrenzung  kann  einmal  eine  räumliche
sein  und  sich  an  öffentlich-rechtliche  Einrichtungen  anschliessen,
indem  das  betreffende  Gebiet  einen  staatlichen  oder  kirchlichen
oder  Gemeinde-Verwaltungsbezirk  (oder  auch  mehrere)  bildet
oder  gebildet  hat,  oder  kann  mit  einer  landschaftlichen  Einheit,
z.  B.  einer  Insel,  einem  abgeschlossenen  Thale  zusammenfallen,
sie  kann  aber  auch  rein  zufällig  entstanden  sein.  Oder  sie  kann
nach  Berufsständen  erfolgen,  bei  denen  gewisse  besondere  Lebensverhältnisse
  vorkommen,  wie  bei  den  Kaufleuten,  den  Handwerkern,
  den  Bauern.  Daraus  ergibt  sich,  dass  auch  im  ersteren
Falle  nicht  nothwendig  alle  Angehörigen  des  Kreises  von  der  auf
Uebung  beruhenden  Rechtsbildung  betroffen  zu  werden  brauchen.
Andererseits  müssen  im  zweiten  Falle  die  dem  Gewohnheitsrechte
Unterworfenen  sich  nach  räumlichen  Merkmalen  von  den  andern