Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  24.  133

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherfogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  10.  Februar  1915.

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Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmungen  über  die  Aufbringung
der  Kosten  der  Mecklenburgischen  Handwerkskammer.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Verbot  der  Verwendung  von  Mehlsorten  zur  Füllung  von
Seife.  (3)  Bebanntmachung,  betreffend  Verbot  der  Verwendung  von
Neutralölen  und  Fetten  zur  Herstellung  von  Schmier=  und  Leimseifen.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  Februar  1915,  betreffend  die  Bestimmungen
Über  die  Aufbringung  der  Kosten  der  Mecklenburgischen  Handwerkskammer.

In  Maßgabe  des  §  1031  der  Gewerbeordnung  erläßt  das  unterzeichnete
Ministerium  hierdurch  die  nachstehenden  Bestimmungen  über  die  Aufbringung
der  Kosten  der  Mecklenburgischen  Handwerkskammer.

Die  Bestimmungen  vom  10.  Februar  1902  —  Rbl.  Nr.  5  —  und  deren
Abänderungen  werden  hiermit  aufgehoben.

Schwerin,  den  6.  Februar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

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