Nr. 24. 133
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Regierungs-Blatt
für das
Großherfogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 10. Februar 1915.
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Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Aufbringung
der Kosten der Mecklenburgischen Handwerkskammer. (2) Bekanntmachung,
betreffend Verbot der Verwendung von Mehlsorten zur Füllung von
Seife. (3) Bebanntmachung, betreffend Verbot der Verwendung von
Neutralölen und Fetten zur Herstellung von Schmier= und Leimseifen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 6. Februar 1915, betreffend die Bestimmungen
Über die Aufbringung der Kosten der Mecklenburgischen Handwerkskammer.
In Maßgabe des § 1031 der Gewerbeordnung erläßt das unterzeichnete
Ministerium hierdurch die nachstehenden Bestimmungen über die Aufbringung
der Kosten der Mecklenburgischen Handwerkskammer.
Die Bestimmungen vom 10. Februar 1902 — Rbl. Nr. 5 — und deren
Abänderungen werden hiermit aufgehoben.
Schwerin, den 6. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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