Metadata : Das Völkerrecht.

Vertrag  zwischen  Deutschland  u.s.w.  und  der  Türkei  vom  13.  Juli  1878.  397

Von  diesem  Punkte  aus  folgt  sie  dom  Kamme  der  Sv.  Ilija  bis  zum  Berge
Kljuc,  geht  über  die  auf  der  Karte  mit  1516  und  1547  bezeichneten  Punkte
und  die  Babina  Gora  und  endet  bei  dem  Berge  Crni  Vrh.

Von  dem  Berge  Crni  Vrh  ab  fällt  die  neue  Abgrenzung  zusammen
mit  der  von  Bulgarien,  das  heisst:

Die  Grenzlinie  folgt  der  Wasserscheidelinie  zwischen  der  Struma
und  der  Morawa  über  die  Gipfel  des  Streßur,  Vilogolo  und  MeSid  Planina,
erreicht  über  die  Gaöina,  Crna  Trava,  Darkosvka  und  Drainica  plan,  sodann
über  den  Destani  Kladanec,  die  Wasserscheidelinie  der  hohen  Sukowa  und
der  Morawa,  geht  geradewegs  auf  den  Stol  und  steigt  von  demselben  hinab,
um  1000  Meter  nordwestlich  von  dem  Dorfe  Segusa  die  Strasse  von  Sofia
nach  Pirot  zu  schneiden.  Sie  geht  in  gerader  Linie  wieder  auf  die  Vidli6
Planina  hinauf  und  von  dort  auf  den  Berg  Radodina  in  der  Kette  des
Kodza  Balkan,  indem  sie  bei  Serbien  das  Dorf  Doikinci  und  bei  Bulgarien
das  Dorf  Senakos  belässt.

Vom  Gipfel  des  Berges  Rado£ina  folgt  die  Grenze  nach  Nordwesten
zu  dem  Kamme  des  Balkans  über  Ciprovec  Balkan  und  Stara  Planina  bis
zur  alten  Ostgrenze  des  Fürstenthums  Serbien  bei  der  Kula  Smiljova  &uka
und  yon  dort  dieser  alten  Grenze  bis  zur  Donau,  welche  sie  in  Rakowitza
erreicht.

Art.  37.  Bis  zu  dem  Zustandekommen  neuer  Abmachungen  darf  in
Serbien  an  den  gegenwärtigen  Bedingungen  der  Handelsbeziehungen  des
Fürstenthums  zu  den  fremden  Ländern  nichts  geändert  werden.

Kein  Durchgangszoll  darf  von  den  Waaren,  welche  durch  Serbien
hindurch  gehen,  erhoben  werden.

Die  Immunitäten  und  Privilegien  der  fremden  Unterthanen,  sowie
auch  die  konsularischen  Gerichtsbarkeits-  und  Schutzrechte,  wie  solche
heute  bestehen,  sollen  in  voller  Kraft  bleiben,  so  lange  sie  nicht  im  gemeinsamen
  Einverständniss  zwischen  dem  Fürstenthum  und  den  betheiligten
Mächten  abgeändert  werden.

Art.  38.  Das  Fürstenthum  Serbien  tritt  für  seinen  Theil  an  Stelle  der
Hohen  Pforte  in  die  Verpflichtungen  ein,  welche  dieselbe  sowohl  gegenüber
Oesterreich-  Ungarn,  als  auch  gegenüber  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  der
Eisenbahnen  der  europäischen  Türkei  bezüglich  des  Ausbaues,  des  Anschlusses
  sowie  des  Betriebes  der  auf  dem  neu  erworbenen  Gebiete  des
Fürstenthums  anzulegenden  Eisenbahnen  eingegangen  ist.

Die  zur  Regelung  dieser  Fragen  nothwendigen  Uebereinkommen  werden
unmittelbar  nach  der  Unterzeichnung  des  gegenwärtigen  Vertrages  zwischen
Oesterreich-  Ungarn,  der  Pforte,  Serbien  und,  innerhalb  der  Grenzen  seiner
Zuständigkeit,  dem  Fürstenthum  Bulgarien  abgeschlossen  werden.

Art.  39.  Muselmänner,  welche  Grundeigenthum  in  den  zu  Serbien
geschlagenen  Gebieten  besitzen  und  ihren  Aufenthalt  ausserhalb  des  Fürstenthums
  zu  nehmen  wünschen,  können  ihr  unbewegliches  Eigenthum  in  demselben
  behalten,  indem  sie  es  verpachten  oder  durch  Dritte  verwalten  lassen.

Eine  türkisch-serbische  Kommission  hat  innerhalb  einer  Frist  von
drei  Jahren  alle  Angelegenheiten  zu  regeln,  welche  Bezug  haben  auf  die
Art  der  Veräusserung,  der  Benutzung  und  des  Gebrauchs  der  Staatsgüter
und  frommen  Stiftungen  (Vakufs)  für  Rechnung  der  Hohen  Pforte,  desgleichen
  die  Fragen,  welche  die  etwa  hierbei  berührten  Interessen  von
Privaten  betreffen  sollten.

Art.  40.  Bis  zum  Abschluss  eines  Vertrages  zwischen  der  Türkei
und  Serbien  sollen  die  serbischen  Unterthanen,  welche  in  dem  Ottomanischen
Reich  reisen  oder  sich  aufhalten,  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  des
internationalen  Rechts  behandelt  werden