Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

Bei  Revision  ifl  insbesondere  auch  auf  die  Dienftfähigleit  der  Weichen  zu  achten.

Die  Uebergangsbarrièren  sind  spätestens  3  Minuten  vor  Ankunft  des  Zuges  zu

ließen.  Ausnahmen  werden  durch  die  Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung  der  Landespolizeibehörde
  festgestellt.

Die  Barrièren  von  Privatwegen,  welche  nicht  besonders  bewacht  werden,  sind  unter
Verschluß  zu  halten  (esr.  .  58.)

Die  Barrièren  der  Niveau-Uebergänge  mit  geringem  Verkehr  können  mit  Genehmigung
der  Landespolizeibehörde  abeschlofen  1½  werden  und  sind  auf  Verlangen  der  Passanten

öffnen.  Zu  diesem  Behufe  erhält  jede  dieser  Barrioren,  einschließlich  der  ugbarrioren
einen  Glockenzug,  mittelst  dessen  das  *  von  den  Passanten  verlangt  w

Bei  Nivcau-Uebergängen  können  Drehkreuze  für  Zußgänger  angebracht  *  welche

jedoch  nur  passirt  werden  dürfen,  wenn  kein  Zug  in  Sicht  i
Varrièrendienst  kann,  wenn  derselbe  von  dem  Dienst  der  Geleisüberwachung  getreunt
  ist,  auch  weiblichen  Personen  anvertraut  werden.

Im  Dunkeln  sollen,  so  lange  die  Barridren  geschlossen  sind,  die  Uebergänge  von
Chausseen,  Kommunalstraßen  oder  Vizinalslraßen  erleuchtet  sein.  Dasselbe  gilt  von  sämmtlichen
Zugbarrièren,  soweit  sie  nicht  mit  Genehmigung  der  Landespolizeibehörde  geschlossen  gehalten
  werden.

Auf  den  Bahnhöfen  sind  bei  Dunkelheit  mindestens  eine  halbe  Stunde  vor  der  Ankunft
  und  beziehungsweise  Abfahrt  der  Züge,  welche  Personen  befördern,  die  Perrons  und
Anfahrten  zu  erleuchten.

8.  9P.

Ueber  die  von  den  Lokomotiven  und  den  Tendern  zurückgelegten  Wege  sind  Register  zu
führen.  Jere  Lokomolive  und  jeder  Tender  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Revision
  zu  unterwerfen.  Diese  Revision  hat  jedesmal  zu  erfolgen,  wenn  dieselben  einen  Weg
von  höchstens  100,000  Kilometer  zurückgelegt  haben,  sowie  auch  bei  den  Lokomotiven  nach
jeder  größeren  Kesselreparalur,  niemals  jedoch  später  als  nach  3  Jahren.  Bei  Gelegenheit
  dieser  Revision,  welche  sich  auf  alle  Theile  der  Lokomotive  erstrecken  muß,  ist  der
Dampfkessel  vom  Mantel  zu  entblößen  und  mittelst  einer  Druckpumpe  zu  probiren.

Hinsichtlich  der  bei  diesen  Proben  anzuwendenden  Größe  des  Druckes  wird  bestimmt,
daß  r  Prüfung  für  eine  Dampfspannung  von  nicht  mehr  als  fünf  Akmosphären  Ueberdruck
  mit  dem  zweifachen  Betrage  der  zulässigen  Maximal-Dampfspannung,  bei  einer
Dampfsponnung  von  mehr  als  fünf  Atmosphären  mit  einem  Drucke,  welcher  die  zulässige
Maximal-Dampfspannung  um  fünf  Atmosphären  übersteigl,  stattfinden  soll.  Für  dicjenigen
Lokomoliven,  welche  bei  dem  Inkrafltreten  dieser  Bestimmungen  bereits  vorhanden  sind,
verbleibt  es  bei  dem  Maximaldruck,  welcher  bei  der  ersten  Prüfsung  (F.  8)  Anwendung
gefunden  hal,  sofern  der  letztere  niedriger  ist  als  der  vorflehend  vorgeschriebene.

Kessel.  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Jerer  bleibend  ändern,  dürfen  in  diesem  Zustande
  4  ,  zwieher  in  Dienst  genommen  wer

der  Probe  ist  zugleich  die  hl-  und  die  Richtigkeit  des  Manometers
zu  prü  f
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