Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Gesetzsamm  lung

für  die

Fürstlich  Reußischen  Lande  jüungerer  Linie.
No.  341.

 

Ministerlal-Bekanntmachung  vom  28.  Dezember  1371,  die  Mintmal--Größen  der  Mobllmachungs
Plerde  betreffend.
(Abgedruckt  in  Nr.  1  des  Amts-  und  Verordnungs-Blattec  vom  Jahre  1872.)

Die  in  den  Bestimmungen  über  die  Beschaffenheit  der  Mobilmachungs-Pferde  (Beilage
  A  zu  dem  Reglement,  die  Gestellung,  Auswahl,  Abnahme  und  Abschähung  der  Mobilmachungs-Pferde
  betreffend,  vom  20.  Februar  1868)  enthaltenen  Vorschristen  über  die
Minimal-  Größen  der  Mobilmachungs-Pferde  ändern  sich  vom  1.  Januar  1872  ab
wie  folgt:

1)  Küraflier-Pferde  sollen  nicht  unter  1  Meter  65  Centimeter,

2)  Pferde  für  die  übrige  Kavallerle  und  reitende  Artillerle,  sowie  Reilpferde  überhaupt

  nicht  unter  1  Meter  57  Centimeter,

3)  Artillerie=  und  Train-Stangenpferde  nicht  unter  1  Meter  62  Centimeter,

4)  Ariillerie,  und  Train-Vorderpferde  nicht  unter  1  Meter  57  Centimeter,

5)  Pockpferde  nicht  unter  1  Meter  55  Centimeter  groß  sein.

Die  Pferde  sollen  zwar  in  der  Regel  die  hier  bezeichnete  Größe  haben,  wenn  aber
auch  nachgegeben  wird,  daß  zum  Theil  Pferde  von  niedrigerem  Maß  geliefert  werden
können,  so  dürfen  doch  Pferde  unter  1  Meter  55  Cemtimeter  nicht  angenommen  werden.

Gera,  am  28.  Dezember  1871.
Fürstliches  Ministerinm.
v.  Harbon.
Semmel.

ZAusgegeben  den  17.  Januar  1872.  75