Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel  XIV
Die  Oberaufsicht  über  die  Strafanstalten  soll,  insoweit  sie  zur  Zeit  noch
dem  Justizminister  zusteht,  auf  den  Minister  des  Innern  übergehen.  Die  Be—
stimmung  des  Zeitpunktes,  mit  welchem  diese  Uebertragung  zur  Ausführung
kommen  soll,  bleibt  Unserer  Anordnung  vorbehalten.

III.  Vorschriften  fuͤr  einzelne  Landestheile.

Artikel  XV
Für  das  Gebiet  des  vormaligen  Königreichs  Hannover  ird  Folgendes
bestimmt:
S.  1.

Das  Polzzeistrafgesetz  vom  25.  Mai  1847.  wird  außer  Wirksamkeit
gesetzt.  Es  bleiben  jedoch  bis  auf  Weiteres  aufrecht  erhalten:

die  Anordnungen  der  9#.  51.  und  52  über  die  Verwendung  der
Strafgelder  und  Konftskationserträge  in  polizeigerichtlichen  Strafsachen;

die  Bestimmungen  der  §#.  59.  bis  61.  70.  bis  72.  119.  bis
121.  125.  132.  bis  135.  153.  bis  157.  169.  170.  172.  173.
197.  244.  bis  251.  256.  bis  262.  263.  bis  267.  soweit  nicht  der
letztere  Paragraph  durch  den  F.  199.  des  Stüasgeszbuche  ersetzt  wird,
ferner  der  §##.  273.  274.  285.  und  286.  293.  bis  298.  und  300.
bis  302.;
endlich  die  Strafbestimmungen  der  §#.  92.  und  93.  in  nachstehender
  Fassung:
Frauenspersonen,  welche  sich  unzüchtig  umhertreiben,  sind  mit
Gefängniß  bis  zu  14  Tagen,  beim  Rückfall  bis  zu  sechs
Wochen  zu  bestrafen;
und  die  Vorschriften  der  I#§.  232.  bis  234.  mit  der  Maaßgabe,  daß
die  Strafe  in  Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern  oder  Gefängniß
bis  zu  sechs  Wochen  besteht.

S.  2.
In  den  Fällen  der  I#.  42.  bis  46.  des  Forststrafgesetzes  vom  25.  Mai
1847.  tritt  die  am  Schlusse  des  vorstehenden  Paragraphen  bezeichnete
Strafe  ein.  "

Wegen  des  Ersatzes,  welcher  Folge  einer  von  Mehreren  gemeinschaftlich
  ausgeführten,  oder  von  dem  Einen  angestifteten  und  von  den
Andern  ausgeführten  strafbaren  Handlung  ist,  haften  die  Einzelnen  für
das  Ganze.

Jahezanz  1887.  (Nr.  6704)  123  Dies