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8 18.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder (8 7);
2. die Festsetzung der dem Vorsteher, dem Genossenschaftstechniker
und dem Rechner zu
gewährenden Entschädigung (88 6, 23, 24);
die Wahl der außer dem Vorstande der
Schaukommission angehörenden Mitglieder
(§ 22);
4. die Wahl der Schiedsrichter und ihrer Stellvertreter
8 25);
5. die gabän erung der Satzung (vgl. auch
2
§ 28);
6. die Aufstellung des Haushaltsplans und
die Felliellina und Entlastung der Rechnung
(§ 11);
7. die Bewirtschaftung und Nutzung der Genossenschaftsgrundstücke
durch die Genossenschaft
(§ 2 Abs. 1);
8. die Auflösung der Genossenschaft.
8 19.
Die erste zur Bestellung des Vorstandes erforderliche
Mitgliederversammlung beruft die
Aufsichtsbehörde, die auch zu den in dieser Versammlung
erforderlichen Abstimmungen eine
vorläufige Stimmliste nach der Fläche der beteiligten
Grundstücke aufzustellen hat, wobei jedes
angefangene Hektar als voll zu rechnen ist.
Die weiteren Mitgliederversammlungen sind
durch den Vorstand zusammenzuberufen.
Die Einladung der Mitglie erbersammlungen
erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung
durch das für die öffentlichen Bekanntmachungen
der Genossenschaft bestimmte Blatt und
außerdem durch ortsübliche Bekanntmachung in
den Gemeinden, deren Bezirk dem Genossenschaftsgebiete
ganz oder teilweise angehört.
Zwischen der Einladung und der Ver-S
sammlung muß ein Zwischenraum von mindestens
einer Woche liegen.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlußföhig.
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft
gerichtlich und außergerichtlich; er führt die Verwaltung
der Genossenschaft, sofern nicht einzelne
Geschäfte dem Vorsteher oder der Mitgliederversammlung
überwiesen sind.
21.
Dem Vorsteher liegt neben den anderen, in
der Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben ob:
a) den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
und dem Vorstande zu führen;
b) die Ausführung der von der Genossenschaft.
herzustellenden Anlagen nach den festgestellten
Plänen zu veranlassen und zu
beaufsichtigen;
Jc) über die Unterhaltung der Anlagen mit
Zustimmung des Vorstandes die nötigen
Anordnungen zu treffen und die etwa erforderlichen
Ausführungsvorschriften zu
erlassen;
d) die vom Vorstande festgesetzten Beiträge
auszuschreiben und einzuziehen, die Zahlungen
auf die Kasse anzuweisen und die
Kassenverwaltung mindestens zweimal jährlich
zu prüfen;
e) den Haushaltsplan und die Jahresrechnung
zu entwerfen und nach Zustimmung des
Vorstandes der Mitgliederversammlung zur.
Beschlußfassung vorzulegen;
k) die Beamten der Genossenschaft zu beaufsichtigen
und die Unterhaltung der Anlagen zu
überwachen;
8) Verträge jeder Art für die Genossenschaft
abzusá ließen; betreffen diese Gegenstände
im Werte von mehr als 200 Mark, so bedarf
er dazu der Zustimmung des Vorstandes;
zur Gültigkeit der Verträge ist die
Zustimmung nicht erforderlich;
h) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu
führen und ihre Urkunden zu unterzeichnen;:
i) die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
zu beurkunden.
8 22.
Die genossenschaftlichen Anlagen sind nach der
Fertigstellung im Frühjahr und im Herbste zu
schauen. Die Schaukommission besteht aus dem
Vorstand und zwei von der Mitgliederversammlung
nach Maßgabe des § 7 Abs. 2, 3 zu wählenden
Genossen.
Der Tag der Schau wird nach Benehmen mit
der Aufsichtsbehörde und dem Meliorationsbaubeamten
von dem Vorsteher möglichst vier Wochen
vorher bestimmt und rechtzeitig auf ortsübliche
Sei bekanntgemacht. Der Vorsteher leitet die
au.
Auch die anderen Genossen sind berechtigt,
an der Schau teilzunehmen. «
Das Ergebnis der Schau ist in einer Schrift
niederzulegen, für deren Aufbewahrung der Vorsteher
zu sorgen hat. Die Aufsichtsbehörde kann
die Arbeiten, die nach technischem Ermessen zur
Unterhaltung der der Schau unterliegenden
Anlagen notwendig sind, erforderlichenfalls auf
Kosten der Genossenschaft ausführen lassen.
g 23.
Die Genossenschaft hat einen Genossenschaftstechniker
anzustellen; die Anstellung liegt dem Vorstande
ob und bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.
Die Höhe der dem Genossenschaftstechniker
zu gewährenden Bezüge wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt und bei Unzulänglichkeit von
der Aufsichtsbehörde festgesetzt. Dieser steht auch die
Befugnis zu, den Genossenschaftstechniker zu bestimmen,
falls eine nach ihrem Ermessen geeignete
Person nicht innerhalb dreier Monate nach Erledi-