Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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d)  Sequestrationen,  Arrest-Anlegungen  und  deren  Aufhebung,  Hausdurchsuchungen;
  sodann  Pfändung  baaren  Geldes,  der  Natural-Vorräthe  und  anderer
Habe  der  Schuldner  (Exekutions-Gesez  vom  15.  April  1825,  Art.  36,  37).

e)  Gerichtliche  Verpachtungen  und  Versteigerungen.

)  Gerichtliche  Verhandlungen  in  Gantsachen  (IV.  Edict  vom  51.  December
1818,  9#6.  165  folg.  179,  II.  III.  4),  für  welche  die  Orts-Vorsteher  und  die
Gemeinde-Räthe  ihr  Taggeld  von  dem  sonst  den  Bezirbsgerichts-Beisitern
zufallenden  Drittheile  der  Sportel  (allgemeines  Sportel-Geseh  vom  25.  Juni
1828,  Art.  25),  und  so  weit  dasselbe  nicht  reicht,  aus  der  Sportel-Casse  des
Bezirksgerichts  erhalten.

g)  Vermarkungen,  Messungen,  Augenscheins-Einnahmen  mit  Schätungen  und
Gutachten,  insbesondere  durch  die  Untergänger  und  Viehschauer.

h)  Delegirte  Eides-Abnahmen,  Zeugen-Verböre.

1)  Das  Scabinat  bei  Untersuchungen  von  Vergehen  und  Verbrechen,  bei  Legal-Inspebtionen
  und  Sektionen.  U.  s.  w.

K.  S.

Im  Fache  der  Verwaltung  sind  die  Gemeinderaths-Mitglieder  zur  Anrechnung
  von  Taggeldern  befugt:

für  ihre  Theilnahme  an  Amts-Versammlungen,  Steuersatz-,  Untergangs-,  Bauund
  Feuerschau-Geschäften,  für  die  Besorgung  der  Hülfs-Vollstreckung  bei  öffentlichen
  Schuldigkeiten,  für  das  Anwohnen  bei  Kirchen=  und  Schul-Visitationen,
Legal-Inspektionen,  oberamtlichen  Untersuchungen  (Verwaltungs-Edict  §.  99),
an  dem  Geschäfte  der  Capital-Steueraufnahme,  bei  den  die  Erhaltung  und  Fortführung
  der  Primär-Cataster  und  Flur-Karten  betreffenden  Geschäften  (Ministerial-Verfügung
  vom  12.  November  180,  69.  32,  34)  u.  s.  w.

–.  9.

Bei  Verrichtungen,  für  welche  Gemeinderaths-Mitglieder  zur  Erhebung  von  Taggeldern
  befugt  sind,  dürfen  auch  Mitglieder  der  Bürger-Ausschüsse,  die  solchen  Verrichtungen.
anwohnen,  Taggelder  ansprechen.