Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  13.  71

8  28.

Die  Beratung  und  Beschlußfassung  schließen  sich  unmittelbar  an  die  mündliche  Ver—
handlung  an.  Sie  sind  nicht  öffentlich.

Außer  den  zur  Entscheidung  Berufenen  und  dem  Schriftführer  dürfen  nur  die  beim
Landesversicherungsamte  beschäftigten  Personen  zugegen  sein,  denen  der  Präsident  die  Anwesenheit
  zu  ihrer  Ausbildung  gestattet  hat.

§  24.

Der  Senat  entscheidet  innerhalb  der  erhobenen  Ansprüche  nach  freiem  Ermessen.

Bei  Entscheidungen  auf  Grund  einer  Verhandlung  dürfen  nur  Mitglieder  mitwirken,
die  an  der  Verhandlung  teilgenommen  haben.

§  #25.

Hält  einer  der  Berichterstatter  die  Erörterung  einer  grundsätzlichen  Frage  in  einer
Gesamtsitzung  für  angezeigt,  so  hat  er  die  Frage  unter  Darlegung  seiner  Rechtsauffassung
näher  zu  bezeichnen.  Der  Vorsitzende  des  Senats  legt  hierauf  die  Sache  mit  seinem  eigenen
Gutachten  dem  Präsidenten  vor.  Sprechen  sich  beide  Gutachten  für  die  Erörterung  in  einer
Gesamtsitzung  aus,  so  beraumt  der  Präsident  die  Gesamtsitzung  an;  andernfalls  kann  er
auch  die  Entscheidung  dem  Spruchsenat  überlassen.

ä26.

Will  ein  Senat  in  einer  grundsätzlichen  Rechtsfrage  von  der  Entscheidung  eines  anderen
Senats  des  Landesversicherungsamts  abweichen,  so  hat  er  die  Sache  unter  Begründung  seiner
Rechtsauffassung  an  den  verstärkten  Senat  des  Landesversicherungsamts  zu  verweisen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  ein  Senat  von  der  Entscheidung  des  verstärkten  Senats  selbst  abweichen  will.

§  27.

Will  ein  Senat  in  einer  grundsätzlichen  Rechtsfrage  von  einer  amtlich  veröffentlichten
Entscheidung  des  Reichsversicherungsamts  abweichen,  so  hat  er  die  Sache  vor  der  Verweisung
an  den  großen  Senat  des  Reichsversicherungsamts  unter  Begründung  seiner  Rechtsauffassung
dem  Präsidenten  des  Landesversicherungsamts  vorzulegen.  Dieser  kann  die  Sache  zunächst
an  den  verstärkten  Senat  oder  in  eine  Gesamtsitzung  verweisen.

8  28.

Die  Entscheidung  des  Spruchsenats  wird  öffentlich  verkündet,  auch  wenn  die  Offentlichkeit
der  Verhandlung  ausgeschlossen  war.