Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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E Anlage zu Nr. 2 des Schluß-Protokolls. 
— — 
A. 
1) Die Begünstigung wird nur solchen Fabrikanten ertheilt, welche in Be- 
ziehung auf die Beobachtung der Zollgesetze unbescholten sind. 
2) Den Fabrikanten wird eine, unter amtlichem Mitverschlusse stehende 
Privatniederlage von ausländischem Roheisen aller Art und altem 
Brucheisen bewilligt, für welche sie auf ihre Kosten einen sicheren ver- 
schließbaren Raum herzurichten haben. Die allgemeinen Bestimmungen 
über die unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden Privatniederlagen 
finden auf diese Niederlage gleichmäßig Anwendung. 
Die Niederlegung des Roh- und Brucheisens kann auch in einer 
öffentlichen Niederlage stattfinden. 
3) Bei der betreffenden Zoll- oder Steuerstelle wird für jeden Fabrikanten 
ein Konto geführt, in welchem die Mengen des eingeführten, in die 
Niederlage gebrachten, ausländischen Roh- und Brucheisens und die 
Gattung und Mengen der daraus verfertigten, in das Ausland aus- 
geführten, in einer öffentlichen Niederlage niedergelegten oder für den 
inländischen Schiffbau verwendeten Waaren nachgewiesen werden. 
4) Wenn aus der Niederlage Roh- oder Brucheisen zur Verarbeitung für 
das Ausland oder zu Schiffbaugegenständen entnommen werden soll, so 
hat der Fabrikant der betreffenden Zoll- oder Steuerstelle solches unter 
Angabe der daraus zu verfertigenden Waaren zeitig zuvor mittelst 
schriftlicher Anmeldung anzuzeigen. 
- Die angemeldete Menge wird aus der Niederlage verabfolgt, der 
Abgang auf der Anmeldung bescheinigt und im Konto bemerkt. 
5) Die Abschreibung vom Niederlagekonto erfolgt, nachdem die Ausfuhr, 
die Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage, oder die Verwendung 
zum Schiffbau der aus dem verabfolgten Roh- oder Brucheisen verfer- 
tigten Gegenstände bescheinigt worden, und zwar auf Höhe des Gewichtes 
dieser Gegenstände. 
6) Am Schlusse jedes Quartals wird der Zollbetrag fällig, welcher der 
Differenz zwischen dem Gewichte der im Laufe des vorletzten Quartals 
von der Niederlage abgemeldeten und dem Gewichte der im Laufe des 
letzten Quartals von dem Niederlagekonto abgeschriebenen Menge ent- 
spricht. Ist die letztere Menge größer als die erstere, so kommt die 
Differenz bei dem nächsten Quartalabschlusse zur Anrechnung. 
7) Lagerrevisionen finden ganz nach dem Ermessen der Zollverwaltung 
statt, jedenfalls aber wird mindestens einmal im Jahre eine Revision 
der ganzen Niederlage vorgenommen. 
Bundes- Gesetzbl. 1867. 18 8) Die
	        
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