Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Steuersatz im 
Bemerkungen über die 
  
  
  
Nummer Vereinsstaaten etc., Maaßstab bei der Ausfuhr nach 
für 52½. anderen Vereinsstaaten 
 in für 30. Gulden. oder dem Auslande 
welchen die Erhebung stattfindet. die Erhebung. Thalerfuß. fuß. bewilligten 
Thlr. Sgr. Pf. Fl. Kr. Steuervergütungen. 
2. Sachsen Wie zu 1 a. 
In den dem Thürin- 
gischen Verein zugewie- 
senen Preußischen Lan- 
  destheilen, wie zu 1 a. 
3. Thüringischer Verein (wie Im Herzogthum Ko- 
zu I. 3.) burg werden bei der 
  Ausfuhr 12 Kr. für den 
 Zollzentner 7 6 26 ¼ Eimer von dem zu Kom- 
 munalzwecken bestimm- 
ten Theile der Staats- 
abgabe rückvergütet. 
4.   Braunschweig Wie zu 1 a. 
5.   Oldenburg (wie zu I. 5.) 
6. Luxemburg .. . .. . .. . . . .. 
Anmerk. Die in den vor- 
stehend zu 1 a., 2. bis 6. auf- 
geführten Vereinsstaaten etc. 
aufkommende Uebergangs- 
Abgabe von Bier ist eine ge- 
meinschaftliche und wird ge- 
theilt. Zwischen diesen Ver- 
einsstaaten etc. findet freier 
Verkehr mit Bier statt. 
7. Bayern, rechts des Rheines, Eimer 17      1 ⁵⁄₇     1 Die Rückvergütung von 
    Bier, welches aus den 
und im engeren Vereine mit (Bayerisch) Bayerischen Hauptlanden 
Bayern: — 0,497932  Ohm ausgeführt wird, beträgt 
    40 Kr. für den Bayeri- 
a) das Großherzoglich Säch- Preußisch schen Eimer. 
sische Amt Ostheim, mit 
Ausschluß des Ortes 
Melpers, 
b) das Herzoglich Sachsen- 
Koburg-Gothaische Amt 
Königsberg. 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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