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(Nr. 22.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste. Vom 9. November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser
Pflicht nicht vertreten lassen. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur:
a) die Mitglieder regierender Häuser;
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen
Häuser, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zu-
gesichert ist, oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht.
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, jedoch
zu sonstigen militairischen Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe ent-
sprechen, fähig sind, können zu solchen herangezogen werden.
§. 2.
Die bewaffnete Macht besteht aus dem Heere, der Marine und dem
Landsturme.
§. 3.
Das Heer wird eingetheilt in:
1) das stehende Heer,
2) die Landwehr;
die Marine in:
1) die Flotte,
2) die Seewehr.
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17ten bis
zum vollendeten 42 sten Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine
angehören.
§. 4.
Das stehende Heer und die Flotte sind beständig zum Kriegsdienste bereit.
Beide sind die Bildungsschulen der ganzen Nation für den Krieg.
§. 5.
Die Landwehr und die Seewehr sind zur Unterstützung des stehenden
Heeres und der Flotte bestimmt.
Die Landwehr-Infanterie wird in besonders formirten Landwehr-Truppen-
körpern zur Vertheidigung des Vaterlandes als Reserve für das stehende Heer
verwandt.
Die