Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

E. Verhei- 
rathung ohne 
Konsens. 
F. Beleidi- 
gungen, 
1. der Offiziere 
unter einander. 
2. der Unter- 
offiziere und Ge- 
meinen unter 
einander. 
G. Schläge- 
reien und körper- 
liche Verletzun- 
gen der Unter- 
offiziere und 
Gemeinen. 
— 224 — 
Wenn sie aber dergleichen Schulden aus Hang zu Ausschweifungen machen oder 
nicht im Stande sind, die Schulden zu tilgen, so sind sie mit strengem Arrest 
von mindestens vierzehn Tagen, oder nach Umständen mit Festungsstrafe bis zu 
sechs Monaten zu belegen. 
§. 171. 
Wenn Unteroffiziere oder Gemeine ohne Genehmigung ihres vorgesetzten 
Kommandeurs sich verheirathen, so haben sie Arrest von mindestens vier Wochen 
oder Festungsstrafe bis zu sechs Monaten verwirkt. 
§. 172. 
Wenn Offiziere, welche verpflichtet sind, die Genehmigung des Königs zu 
ihrer Verheirathung nachzusuchen, dies unterlassen, oder sich nach Verweigerung 
des Konsenses dennoch verehelichen, so sollen sie mit viermonatlichem bis ein- 
jährigem Festungsarrest, auch den Umständen nach mit Dienstentlassung bestraft 
werden. 
§. 173. 
Beleidigungen unter den in Injuriensachen den Ehrengerichten unterwor- 
fenen Offizieren sind, wenn sie nicht als Insubordination, oder als Mißbrauch 
der Dienstgewalt anzusehen, kein Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung, 
sondern gehören vor die Ehrengerichte (Verordnung über die Ehrengerichte vom 
20. Juli 1843.). 
§. 174. 
Beleidigungen der Gemeinen unter einander durch Worte, Geberden oder 
Zeichen, sowie leichte thätliche Beleidigungen derselben unter sich, sind mit Arrest, 
unter Unteroffizieren ebenfalls mit Arrest, und bei besonders erschwerenden Um- 
ständen mit Degradation zu bestrafen. 
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 15; Beilage Littr. F. 
§. 175. 
Bei Beleidigungen unter Personen des Soldatenstandes darf eine Bekannt- 
machung der rechtskräftig erkannten Strafe durch öffentliche Blätter niemals 
stattfinden. 
§. 176. 
Schlägereien oder körperliche Beschädigungen unter Unteroffizieren oder 
unter Gemeinen sind, wenn sie nicht in schwere Körperverletzung übergehen, ebenso 
zu bestrafen, wie thätliche Beleidigungen (§. 174.) 
Geht aber eine Schlägerei in schwere Körperverletzung über, so tritt nach 
Befinden der Schwere der zugefügten Verletzung und der erfolgten oder nicht 
erfolgten Wiederherstellung des Verletzten dreimonatliche bis zehnjährige Festungs- 
strafe ein. 
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 13; Beilage Lättr. F. 
§. 177.
	        
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