Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

5) durch Be- 
leidigung. 
B. der Wachen 
und Landgen- 
darmen. 
— 226 — 
sich schuldig machen, so ist dies gegen Offiziere mit Arrest von mindestens vier- 
zehn Tagen oder mit Festungsarrest bis zu Einem Jahr und, nach Befinden der 
Umstände, mit Dienstentlassung, gegen Vorgesetzte niederen Ranges aber mit 
mittlerem oder strengem Arrest und, nach Umständen, insbesondere im Rückfall, 
mit Degradation oder Festungsstrafe bis zu einem Jahr zu ahnden. 
§. 184. 
Sind durch die Mißhandlung schwere körperliche Verletzungen zugefügt 
worden, oder haben dieselben den Tod des Gemißhandelten zur Folge gehabt, 
so ist die Strafe nach den in den allgemeinen Landesgesetzen wegen des Ver- 
brechens der schweren Körperverletzung oder Tödtung gegebenen Vorschriften zu 
bestimmen. 
Außer der nach den gedachten Vorschriften zu ermessenden Freiheitsstrafe 
ist unter Umständen zugleich auf Dienstentlassung zu erkennen. 
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1; Beilage Littr. F. 
§. 185. 
Diejenigen Handlungen, welche der Vorgesetzte begeht, um einen thätlichen 
Angriff des Untergebenen abzuwehren, oder um seinen Befehlen im Fall der 
äußersten Noth und dringendsten Gefahr Gehorsam zu verschaffen, sind nicht 
als Mißbrauch der Dienstgewalt anzusehen. 
Dies gilt namentlich auch für den Fall, wenn ein Offizier in Ermange- 
lung anderer Mittel, den durchaus nothwendigen Gehorsam zu erhalten, in der 
Lage sich befunden haben sollte, von der Befugniß, den thätlich sich ihm wider- 
setzenden Untergebenen auf der Stelle niederzustoßen, Gebrauch machen zu müssen. 
§. 186. 
Bei Zumessung der Strafe für die in den §§. 178. bis 184. genannten 
Verbrechen ist auf die Größe und die Folgen des zugefügten Unrechts, sowie 
auf den militairischen Rang des Gemißhandelten Rücksicht zu nehmen, und es 
auch als ein erschwerender Umstand anzusehen, wenn die Mißhandlung gegen 
eine Person verübt worden ist, die sich unverkennbar im Zustande der Trunken- 
heit befand. 
§. 187. 
Beleidigungen der Vorgesetzten gegen Untergebene, auch wenn sie außer 
dem Dienst verübt worden, sind als Mißbrauch der Dienstgewalt anzusehen, und 
nach §§. 181—184. zu bestrafen. 
§. 188. 
Wachen oder Landgendarmen, welche in Ausübung des Dienstes sich des 
Mißbrauchs ihrer Dienstgewalt schuldig machen, sind ebenso zu bestrafen, wie 
Vorgesetzte, die sich ein solches Verbrechen gegen Untergebene zu Schulden kom- 
men lassen. 
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