Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Machen sie sich des Mißbrauchs der Dienstgewalt gegen Personen schul- 
dig, welche außer diesem Dienstverhältniß ihre Vorgesetzten sind, so ist dies bei 
Zumessung der Strafe als ein erschwerender Umstand oder als ein Grund zur 
Verschärfung der Strafe zu betrachten. 
§. 189. 
Wer aus Fahrlässigkeit sich eines militairischen Verbrechens oder der Ver- 
letzung seiner Dienstpflichten schuldig macht, ist, wenn in diesem Gesetzbuch dafür 
keine besondere Strafe verordnet ist, mit Arrest, oder, nach Umständen, mit 
Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu belegen. 
Ist aber durch die Fahrlässigkeit Nachtheil entstanden, so kann nach 
Maaßgabe der Größe desselben Festungsstrafe bis zu zehn Jahren, und selbst 
Dienstentlassung eintreten. 
§. 190. 
Wer durch unvorsichtige Handhabung der Waffen Jemanden körperlich 
verletzt oder tödtet, ist mit der in den allgemeinen Landesgesetzen für fahrlässige 
Körperverletzung oder Tödtung vorgeschriebenen Strafe in geschärftem Maaße 
zu belegen. 
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1, Beilage Littr. F. 
§. 191. 
Vorgesetzte, welche sich in der Aufsicht über ihre Untergebenen oder bei 
Bestrafung derselben nachlässig beweisen, sollen mit Arrest, und wenn sie nach 
mehrmaliger Bestrafung sich einer gleichen Fahrlässigkeit schuldig machen, mit 
Festungsstrafe bis zu sechs Monaten, auch nach Umständen mit Dienstentlassung 
bestraft werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den nicht militairischen Verbrechen der Personen 
des Soldatenstandes. 
§. 192. 
Diejenigen Verbrechen der Personen des Soldatenstandes, welche weder 
in diesem Gesetzbuch, noch in den Kriegsartikeln oder in anderen Militairgesetzen 
als militairische Verbrechen aufgeführt werden, sind, unter Berücksichtigung der 
im Titel I. Abschnitt 2. bis 4. dieses Gesetzbuchs enthaltenen Bestimmungen, 
nach den Vorschriften der allgemeinen Landesgesetze zu bestrafen, insofern nicht 
in den Militairgesetzen, insbesondere in den Kriegsartikeln und den Verordnungen 
vom 20. Juli 1843. und 27. Juni 1844. wegen Bestrafung solcher Verbrechen 
besondere Vorschriften ertheilt worden sind. 
Anmerkung: 
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1; Beilage Littr. F. 
Die Kriegsartikel vom 27. Juni 1844. und die Verordnung von demselben Tage 
sind antiquirt. 
Vergl. Beilage Littr. G. 
33* Dritter 
VIII. Mili- 
tairische Verbre- 
chen und Pflicht- 
verletzungen 
aus Fahrlässig- 
keit.
	        
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