V. Außeror-
dentlicher Mili-
tairgerichts-
stand in Kriegs-
zeiten.
I. Höhere und
niedere Ge-
richtsbarkeit.
— 234 —
§. 8.
In Kriegszeiten haben außer den im §. 1. bezeichneten Personen den
Militairgerichtsstand:
1) alle Personen, welche den kriegführenden Truppen zugetheilt sind, oder
zu deren Gefolge gehören;
2) die zu den kriegführenden Truppen des Preußischen Heeres zugelassenen
fremden Offiziere und deren Gefolge;
3) die Kriegsgefangenen;
4) alle Unterthanen des Preußischen Staats, oder Fremde, welche auf dem
Kriegsschauplatze den Preußischen Truppen durch eine verrätherische
Handlung Gefahr oder Nachtheil bereiten.
In dem unter Nr. 4. angegebenen Fall tritt dieser außerordentliche Gerichtsstand
nur von dem Zeitpunkt ein, wo der König oder in dessen Namen der Feldherr
solches verordnet und öffentlich bekannt macht.
Vergl. den Artikel 63. der Verfassung des Norddeutschen Bundes.
Zweiter Abschnttt.
Von der Gerichtsbarkeit.
§. 19.
Die Militairgerichtsbarkeit ist entweder die höhere oder die niedere.
§. 20.
Vor die höhere Gerichtsbarkeit gehören alle Straffälle:
1) der Offiziere und der oberen Militairbeamten;
2) der Portepee-Unteroffiziere, wenn eine härtere Strafe als Arrest im Gesetz
angedroht ist;
3) der Unteroffiziere ohne Portepee und der Gemeinen, wenn im Gesetz eine
härtere Strafe angedroht ist als Arrest, Degradation, Versetzung in die
zweite Klasse des Soldatenstandes oder Züchtigung;
4) der unteren Militairbeamten, wenn im Gesetz eine härtere Strafe an-
gedroht ist als Gefängniß oder Arrest;
5) wenn gegen Landgendarmen oder gegen Invaliden auf Entlassung zu
erkennen ist.
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848; Beilage Littr. D.
§. 21.