Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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lichen Verübung eines Verbrechens beschuldigt werden, so ist wegen sämmttlicher 
Angeschuldigten die Gerichtsbarkeit desjenigen kommandirenden Generals begrün- 
det, in dessen Korpsbezirk das Verbrechen begangen ist. 
§. 31. 
Vor die Garnisongerichte gehören ausschließlich alle Vergehungen, die als 
Exzesse gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit am Orte zu betrachten, oder 
die gegen besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und Vertheidigungs- 
mittel ergangene Anordnungen, oder die im Wacht- oder Garnisondienst ver- 
übt sind. 
§. 32. 
Die Garnisongerichte haben außerdem sowohl die höhere als die niedere 
Gerichtsbarkeit: 
1) über alle Militairpersonen, die zum Etat des Gouvernements oder der 
Kommandantur gehören; 
2) über die Festungsarrestaten des Militairstandes, die Militairsträflinge und 
die Arbeiter-Abtheilungen; 
3) über diejenigen Militairpersonen, deren eigene mit Gerichtsbarkeit ver- 
sehene Befehlshaber nicht zur Besatzung gehören, sowie über die am 
Orte befindlichen Militairpersonen, deren Befehlshaber nicht mit Gerichts- 
barkeit versehen sind. 
§. 33. 
Treffen mehrere Verbrechen zusammen, von denen das eine zur höheren, 
das andere zur niederen Gerichtsbarkeit gehört, so gebührt die Kognition über 
alle Verbrechen dem Militairgericht, welchem die höhere Gerichtsbarkeit zusteht. 
§. 34. 
Bei dem Zusammentreffen mehrerer zur niederen Gerichtsbarkeit gehörigen 
Verbrechen ist, wenn die Strafen zusammengenommen die Grenzen dieser Ge- 
richtsbarkeit übersteigen, die Sache an das mit der höheren Gerichtsbarkeit ver- 
sehene Gericht abzugeben. 
§. 35. 
Wenn Militairpersonen, welche nicht sämmtlich der Gerichtsbarkeit eines 
und desselben Militairgerichts unterworfen sind, gemeinschaftlich ein Verbrechen 
verüben, so steht die Gerichtsbarkeit dem Militairgericht zu, dessen Gerichtsherr, 
dem Rang nach, der nächste Befehlshaber aller Angeschuldigten ist. 
Werden verschiedene Verbrechen verübt, welche mit einander im Zusammen- 
hang stehen, so findet dasselbe Verfahren statt, wie bei gemeinschaftlich verübten 
Verbrechen.  
§. 36. 
4. der Garni- 
songerichte. 
5. Allgemeine 
Bestimmungen.
	        
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