Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 36. 
In Gouvernementsstädten und Festungen tritt in dem Fall des §. 35. die 
Kompetenz des Garnisongerichts ein, wenn der gemeinschaftliche höhere Befehls- 
haber nicht zur Besatzung des Orts gehört. 
§. 37. 
In Straffällen, welche vor die höhere Gerichtsbarkeit gehören, ist die Sache 
auch bei eintretendem Garnisonwechsel, oder bei Veränderung der dienstlichen 
Stellung des Angeschuldigten, von dem Militairgericht zu beendigen, bei welchem 
die Einleitung der förmlichen Untersuchung stattgefunden hat. 
§. 38. 
Der kommandirende General ist befugt, aus dienstlicher Rücksicht den 
Militairgerichten des Korpsverbandes in Straffällen, welche vor das Korpsgericht 
gehören, die Untersuchung und die Aburtheilung zu übertragen, wenn besondere 
Umstände solches erfordern. 
§. 39. 
Werden bei Truppentheilen, welche ihre Garnison an einem Orte haben, 
wo sich kein Militairgericht befindet, Verbrechen verübt, die schleunige Maaßregeln 
erfordern, so ist der daselbst kommandirende Offizier befugt, das Civilgericht des 
Orts zu requiriren, alle Ausmittelungen vorzunehmen, die am Orte selbst oder 
sonst im Bezirk des Gerichts erfolgen müssen und keinen Aufschub leiden, bis 
entweder ein Inquirent von dem kompetenten Militairgericht gesandt, oder der 
Verbrecher nach dem Sitz des Militairgerichts gebracht werden kann. In den 
Fällen, wo weder das eine noch das andere zulässig ist, kann von Seiten des 
kompetenten Militairgerichts auch das Civilgericht zur Führung der Untersuchung 
requirirt werden. 
§. 40. 
Militairbefehlshaber, denen zur Ausübung ihrer gerichtsherrlichen Befug- 
nisse ein Auditeur oder untersuchungsführender Offizier nicht zugetheilt ist, haben 
die ihnen zustehenden Untersuchungen durch Requisition des nächsten Militair-, 
oder, bei beträchtlicher Entfernung desselben, des Civilgerichts führen zu lassen. 
§. 41. 
Die Obduktion der Leichname von Militair- oder Civilpersonen gehört vor 
die Militairgerichte, wenn Verdacht vorhanden ist, daß eine Militairperson an 
dem Tode des Entleibten Schuld ist. Die äußere Besichtigung des Leichnams 
einer Militairperson, welche durch Selbstmord oder einen Unglücksfall ums Leben 
gekommen ist, sowie die Ermittelung der Todesursache und der Veranlassung 
zum Selbstmord, gebührt den Militairgerichten. Befindet sich kein Militair- 
gericht am Ort, so ist das Civilgericht um Aufnahme der Verhandlungen zu 
requiriren. 
Die
	        
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